Pauschale Kilometersätze bei Dienstreisen
Nicht bei Flügen und Bahn

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Arbeitnehmer war im Streitjahr (2014) als Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) bundesweit im Einsatz. Das BZSt erkannte seinen Wohnort als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG). Der Arbeitnehmer setzte für seine Dienstreisen die Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG an, d. h. für die Reisen mit Bahn oder Flugzeug 0,20 Euro/km und für eine Reise mit dem PKW (zum Teil als Beifahrer) 0,30 Euro/km. Hiervon setzte er die jeweilige Erstattung durch den Dienstherrn ab. Die Kosten für die Reisen mit Bahn oder Flugzeug wurden in Höhe der tatsächlichen Kosten und für die einzige Reise mit dem PKW in Höhe von 0,20 Euro/km erstattet. Die Differenz zwischen den ausgezahlten Erstattungen und den pauschalen Kilometersätzen (Wegstreckenentschädigungen) machte der Arbeitnehmer mit rund 3.000 Euro als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab und berücksichtigte lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die Wegstreckenentschädigungen nach § 5 BRKG beträfen nur die dort genannten Fahrzeuge (insbesondere Pkw). Für regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug) könnten nicht die pauschalen Kilometersätze, sondern die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Der BFH folgte nun dieser Beurteilung.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG können für Zwecke der Einkommensteuer anstelle der tatsächlichen Aufwendungen wahlweise auch die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die im BRKG für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung festgesetzt sind. Die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG betrifft Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln, also insbesondere mit Kraftfahrzeugen oder mit nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln.
Nach § 4 Abs. 1 BRKG wird dagegen eine Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (Bahn, Flugzeug, Straßenbahn) nicht gewährt. Vielmehr werden anstelle der Wegstreckenentschädigung die tatsächlich entstandenen Fahrt- oder Flugkosten (teilweise begrenzt auf die niedrigste Beförderungsklasse) erstattet. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel in diesem Sinn sind insbesondere die dem allgemeinen Personenverkehr dienenden Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug).
Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze soll lediglich der Vereinfachung der Ermittlung der Reisekosten bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen dienen, damit nicht für jede einzelne Fahrt die Kosten für Benzin, Verschleiß etc. ermittelt werden müssen. Diese Vereinfachungsregel wird bei der Fahrt mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht benötigt, da hier die tatsächlichen Fahrtkosten einfach zu ermitteln und anzusetzen sind.
Hinweis:
Die Entscheidung stellt klar, dass bei Dienstreisen nicht in allen Fällen zwischen den Pauschalen nach § 5 BRKG (Wegstreckenentschädigung) und dem Nachweis der tatsächlichen Kosten gewählt werden kann.

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