Pauschale Kilometersätze bei ‎Dienstreisen

Nicht bei Flügen und Bahn

Mit Urteil vom 11. Februar 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der ‎Ansatz der pauschalen Kilometersätze anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für ‎Dienstreisen nicht für Bahnfahrten oder Linienflüge in Frage kommt.

Nicht bei Flügen und BahnFoto: MO:SES - Fotolia.de

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: ‎Der Arbeitnehmer war im Streitjahr (2014) als Bundesbetriebsprüfer des ‎Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) bundesweit im Einsatz. Das BZSt erkannte ‎seinen Wohnort als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der ‎Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG). Der ‎Arbeitnehmer setzte für seine Dienstreisen die Wegstreckenentschädigung nach § 5 ‎BRKG an, d. h. für die Reisen mit Bahn oder Flugzeug 0,20 Euro/km und für eine ‎Reise mit dem PKW (zum Teil als Beifahrer) 0,30 Euro/km. Hiervon setzte er die ‎jeweilige Erstattung durch den Dienstherrn ab. Die Kosten für die Reisen mit Bahn ‎oder Flugzeug wurden in Höhe der tatsächlichen Kosten und für die einzige Reise mit ‎dem PKW in Höhe von 0,20 Euro/km erstattet. Die Differenz zwischen den ‎ausgezahlten Erstattungen und den pauschalen Kilometersätzen ‎‎(Wegstreckenentschädigungen) machte der Arbeitnehmer mit rund 3.000 Euro als ‎Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab und ‎berücksichtigte lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.‎

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die Wegstreckenentschädigungen ‎nach § 5 BRKG beträfen nur die dort genannten Fahrzeuge (insbesondere Pkw). Für ‎regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug) könnten nicht ‎die pauschalen Kilometersätze‎, sondern die tatsächlichen Kosten berücksichtigt ‎werden. Der BFH folgte nun dieser Beurteilung.‎

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG können für Zwecke der Einkommensteuer ‎anstelle der tatsächlichen Aufwendungen wahlweise auch die pauschalen ‎Kilometersätze angesetzt werden, die im BRKG für das jeweils benutzte ‎Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung festgesetzt sind. Die ‎Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG betrifft Fahrten mit ‎anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln, also insbesondere mit ‎Kraftfahrzeugen oder mit nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln.‎

Nach § 4 Abs. 1 BRKG wird dagegen eine Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit ‎regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (Bahn, Flugzeug, Straßenbahn) ‎nicht gewährt. Vielmehr werden anstelle der Wegstreckenentschädigung die ‎tatsächlich entstandenen Fahrt- oder Flugkosten (teilweise begrenzt auf die ‎niedrigste Beförderungsklasse) erstattet. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel ‎in diesem Sinn sind insbesondere die dem allgemeinen Personenverkehr dienenden ‎Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug). ‎

Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze soll lediglich der Vereinfachung der ‎Ermittlung der Reisekosten bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen dienen, damit nicht für ‎jede einzelne Fahrt die Kosten für Benzin, Verschleiß etc. ermittelt werden müssen. ‎Diese Vereinfachungsregel wird bei der Fahrt mit regelmäßig verkehrenden ‎Beförderungsmitteln nicht benötigt, da hier die tatsächlichen Fahrtkosten einfach zu ‎ermitteln und anzusetzen sind.‎

Hinweis:
‎Die Entscheidung stellt klar, dass bei Dienstreisen nicht in allen Fällen zwischen den ‎Pauschalen nach § 5 BRKG (Wegstreckenentschädigung) und dem Nachweis der ‎tatsächlichen Kosten gewählt werden kann.‎

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
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Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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