Onlinehandel in der EU

Neues Verfahren ab Juli

Online-Bestellungen bestimmen den Versandhandel. Dabei werden die Waren häufig auch über EU-Binnengrenzen hinweg geliefert. Zum 1. Juli 2021 ändert sich dabei die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Lieferungen an Nichtunternehmer. Um die anstehenden Änderungen richtig umzusetzen, müssen betroffene Unternehmen nun handeln.

Neues Verfahren ab JuliFoto: imaginima/Istockphoto.com

Für Verkäufe über das Internet an Nicht-Unternehmer (B2C-Geschäft) gilt bislang die sogenannte Versandhandelsregelung. Das heißt, dass bei grenzüberschreitenden Versendungen der Händler solange deutsche Mehrwertsteuer in Rechnung stellen kann, wie die sogenannte Lieferschwelle nicht überschritten wird. In etlichen EU-Ländern beträgt diese Schwelle 35.000 Euro. Wird sie überschritten, muss der Händler die Mehrwertsteuer des Landes, in das die Ware geliefert wird, berechnen. Das bedeutet, er muss sich in diesem Land umsatzsteuerlich registrieren und dort Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Zum 1. Juli ändert sich diese Regel grundlegend. Ab diesem Datum wird der Versandhandel dann zum sogenannten Fernverkauf. EU-weit gilt dann ein harmonisierter Schwellenwert von 10.000 Euro. Dieser gilt jedoch nicht mehr pro Land sondern für die Summe aller EU-Umsätze grenzüberschreitender Lieferungen an Nicht-Unternehmer mit Sitz in der EU. Bis zu dieser Schwelle kann der Händler noch deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Wird diese überschritten, muss die ausländische Mehrwertsteuer berechnet und entsprechend müssen im EU-Ausland dann Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden.

Um für die Händler die Abgabe der ausländischen Steuererklärungen sowie die Zahlung der ausländischen Mehrwertsteuer zu erleichtern, bietet die EU ein zentrales Portal, den „One-Stop-Shop“ (OSS), erreichbar über die Website des Bundeszentralamts für Steuern. Dieses umfasst ein besonderes Besteuerungsverfahren, das es dem Versandhändler ermöglicht, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral abzuführen. Die Meldepflichten erfüllt er über den OSS. Damit entfällt auch die Pflicht, sich jeweils in den einzelnen EU-Staaten umsatzsteuerlich zu registrieren.

Auf den ersten Blick wird zwar vieles einfacher. Einige Online-Händler werden sich dagegen erstmals mit der Thematik beschäftigen müssen.

Weitere Informationen:  „Aus Versandhandel wird EU-Fernverkauf“

Katrin Glaser

Katrin Glaser

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin
Schwerpunkte: EU-Informationen, Enterprise Europe Network, Fördermittel EU, Länder und Märkte, Geschäftspartnersuche, Dienstleistungen im Ausland
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