Steuerliche Förderung
Neuerungen bei der betrieblichen Altersversorgung
Atstock Productions - stock.adobe.comVor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338, BStBl I S. 1377) sowie dem Grundrentengesetz vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, BStBl 2021 I S. 4) wurde das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung neu gefasst.
Das neue BMF-Schreiben vom 12. August 2021 ersetzt die BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 147) und vom 8. August 2019 (BStBl I S. 834). Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die wichtigsten neuen Punkte im Überblick:
- Klarstellungen zur Biometrie (beispielsweise bezüglich der Grundfähigkeitenversicherung oder den Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit)
- Regelungen zum Thema Sanierungsgelder und Sonderzahlungen
- Klarstellung, dass bei der Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Entgeltumwandlung freiwillige Erhöhungen des Arbeitgebers weiterhin nicht nach § 100 EStG förderfähig sind
- Präzisierung zum Ausschluss der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG anhand eines Beispiels (eine Riesterförderung kann nur dann verlangt werden kann, wenn die betroffene Person ein Recht auf Entgeltumwandlung hat)
- Klarstellung zum Outsourcing von Pensionszusagen und der Anwendbarkeit von § 3 Nr. 66 EStG (ein schrittweises Outsourcing zunächst des past und anschließend des future service kann steuerunschädlich durchgeführt werden)
- Diverse Ausführungen zur Anwendung von § 3 Nr. 55c EStG
- Klarstellung, dass zeitlich befristete Renten an Hinterbliebene nicht beanstandet werden, wenn die Befristung im Wegfall der Versorgungsbedürftigkeit begründet ist
- Regelung zur Erweiterung der Förderungsgrenze ab 2017: Wenn ein geförderter Arbeitnehmer das Unternehmen im Jahr 2016 verlässt und nach 2017 wieder zurückkehrt, darf der Arbeitgeber die Förderung nach § 100 Abs. 2 EStG nicht beanspruchen
- Klarstellung, dass die Beitragsaufstockung bei bestehenden Verträgen durch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss keine Novation des Vertrags auslöst.

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