Steuerliche Förderung
Neuerungen bei der betrieblichen Altersversorgung

Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338, BStBl I S. 1377) sowie dem Grundrentengesetz vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, BStBl 2021 I S. 4) wurde das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung neu gefasst.
Das neue BMF-Schreiben vom 12. August 2021 ersetzt die BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 147) und vom 8. August 2019 (BStBl I S. 834). Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die wichtigsten neuen Punkte im Überblick:
- Klarstellungen zur Biometrie (beispielsweise bezüglich der Grundfähigkeitenversicherung oder den Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit)
- Regelungen zum Thema Sanierungsgelder und Sonderzahlungen
- Klarstellung, dass bei der Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Entgeltumwandlung freiwillige Erhöhungen des Arbeitgebers weiterhin nicht nach § 100 EStG förderfähig sind
- Präzisierung zum Ausschluss der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG anhand eines Beispiels (eine Riesterförderung kann nur dann verlangt werden kann, wenn die betroffene Person ein Recht auf Entgeltumwandlung hat)
- Klarstellung zum Outsourcing von Pensionszusagen und der Anwendbarkeit von § 3 Nr. 66 EStG (ein schrittweises Outsourcing zunächst des past und anschließend des future service kann steuerunschädlich durchgeführt werden)
- Diverse Ausführungen zur Anwendung von § 3 Nr. 55c EStG
- Klarstellung, dass zeitlich befristete Renten an Hinterbliebene nicht beanstandet werden, wenn die Befristung im Wegfall der Versorgungsbedürftigkeit begründet ist
- Regelung zur Erweiterung der Förderungsgrenze ab 2017: Wenn ein geförderter Arbeitnehmer das Unternehmen im Jahr 2016 verlässt und nach 2017 wieder zurückkehrt, darf der Arbeitgeber die Förderung nach § 100 Abs. 2 EStG nicht beanspruchen
- Klarstellung, dass die Beitragsaufstockung bei bestehenden Verträgen durch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss keine Novation des Vertrags auslöst.

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