Finanzanlagenvermittler und -berater

Neuerungen beachten

Zum 1. August 2020 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 GewO zeigt die Übersicht.

Neuerungen beachtenFoto: Jeanette Dietl - Fotolia.com

Interessenkonflikte
Der Gewerbetreibende muss angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden (§ 11a FinVermV). Wenn eine Vermeidung nicht möglich ist, muss der Gewerbetreibende diese durch angemessene Maßnahmen so regeln, dass Nachteile für den Anleger ausgeschlossen werden. Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus und das Risiko für den Anleger bleibt bestehen, muss der Gewerbetreibende den Anleger rechtzeitig vor Vertragsabschluss über die Art und die Quelle des Interessenkonflikts informieren. Die Mitteilung hat mittels eines dauerhaften Datenträgers zu erfolgen.

Risiken und Kosten
Die Pflichten, den Anleger vor Geschäftsabschluss umfassend und verständlich über Risiken, Kosten und Nebenkosten zu informieren, wurden erweitert (§ 13 FinVermV). So müssen dem Anleger die Informationen hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten regelmäßig, mindestens jedoch jährlich während der Laufzeit der Anlage, zur Verfügung gestellt werden.

Berücksichtigung des Zielmarkts
Finanzanlagenvermittler müssen künftig den Zielmarkt berücksichtigen und mit den Anlegerbedürfnissen abgleichen (§ 16 Abs. 3b FinVermV). Sie müssen alle zumutbaren Schritte unternehmen, um sich Informationen einschließlich der Bestimmung des Zielmarktes von dem Wertpapierhandelsunternehmen oder dem Emittenten zu beschaffen und die Merkmale nebst Zielmarkt zu verstehen. Sie dürfen Finanzanlagen unter Berücksichtigung des Zielmarktes nur dann empfehlen, wenn sie im Interesse des Anlegers sind.

Geeignetheitserklärung
Das bisher in § 18 FinVermV geregelte Beratungsprotokoll wird durch eine sogenannte Geeignetheitserklärung ersetzt. Der Gewerbetreibende muss künftig dem Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen. Sie muss die erbrachte Anlageberatung nennen und erläutern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde. 

Taping
Ab August 2020 gilt eine Aufzeichnungspflicht  für die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation, die die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34f GewO betreffen (§ 18a FinVermV). Auch Beratungsgespräche, die nicht zum Abschluss eines Geschäfts geführt haben, sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Dies dient der Beweissicherung. Der Gewerbetreibende muss den Anleger über die Aufzeichnung informieren. Es genügt eine einmalige Information vor der erstmaligen Durchführung von Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer Kommunikation. Hat der Gewerbetreibende den Anleger nicht informiert oder hat der Anleger der Aufzeichnung widersprochen, darf der Gewerbetreibende keine telefonische Anlageberatung/
-vermittlung durchführen. 

Aufbewahrungspflichten
Die bisherige Pflicht des Gewerbetreibenden, Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger fünf Jahre aufzubewahren, wird auf zehn Jahre verlängert (§ 23 FinVermV). Sie erstreckt sich auch auf die Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation. 

Margit Schrammel

Margit Schrammel

Recht und Steuern
IHK-Zentrale
Position: Rechtsassessorin
Schwerpunkte: Allgemeine Rechtsauskünfte
Telefon: 07121 201-191
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