Nach Ende der Homeoffice-Pflicht

Neue Verpflichtungen für Betriebe

Ab dem 10. September gilt eine angepasste Arbeitsschutzverordnung. Danach müssen Firmen ihre Beschäftigten etwa über die Risiken von Corona-Erkrankungen sowie die Möglichkeit einer Impfung aufklären.

Neue Verpflichtungen für BetriebeFoto: candy1812 - stock.adobe.com

Die bis Ende Juni 2021 in der Corona-Arbeitsschutzverordnung und im Infektionsschutzgesetz für die Arbeitgeber formulierte Verpflichtung, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wo möglich Homeoffice anzubieten, besteht nicht mehr.

Weiterhin gelten allerdings Vorgaben für das Arbeiten in Präsenz, die das Bundesarbeitsministerium (BMAS) in der zuletzt am 1. September 2021 angepassten "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung" festgeschrieben hat. Die Neufassung gilt vom 10. September bis zum 24. November 2021 und beinhaltet zusätzliche Verpflichtungen.

Demnach müssen Arbeitgeber künftig

  • Beschäftigte über die Risiken einer Corona-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren,
  • die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie
  • Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Zudem gelten folgende Regelungen weiter:

  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte beziehungsweise von einer Covid-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Dabei sind die Mitarbeitenden allerdings nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- beziehungsweise Genesungsstatus zu geben. Und: Unternehmen sind weiterhin nicht verpflichtet, Testbescheinigungen auszustellen.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
Jennifer Jakob

Jennifer Jakob

Zentrale Dienste und Kundenmanagement
IHK-Zentrale
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