Betrieblicher Infektionsschutz

Neue Verordnung

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird um weitere betriebliche Testangebote ergänzt. Zudem soll es eine Verpflichtung für Arbeitnehmer geben, das Angebot von Homeoffice anzunehmen. Die neue Verordnung tritt voraussichtlich am Wochenende in Kraft.

Neue VerordnungFoto: famveldman - stock.adobe.com

Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche. Mehr Infos dazu hier.

Die Regelungen zum Homeoffice werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer geben wird, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Das Inkrafttreten der Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant.

Mit der Dritten Änderungsverordnung wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung um Regeln für weitere betriebliche Testangebote ergänzt.
Zum Referentenentwurf [PDF, 142KB]

So lässt sich das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz reduzieren
Deutschland befindet sich in der dritten Welle der Pandemie. Daher ist es wichtig, die Ansteckungsgefahr auch am Arbeitsplatz deutlich zu reduzieren.  Arbeitgeber müssen Homeoffice, wenn immer es möglich ist, und Tests anbieten – die wichtigsten Regeln und Empfehlungen für den Arbeitsplatz im Überblick.

Wer seine Kontakte am Arbeitsplatz deutlich reduziert, hilft mit, die Infektionszahlen zu senken.

Überall dort, wo Menschen zusammenkommen, besteht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko – auch am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können viel dazu beitragen, die Gefahr von Corona-Infektionen zu reduzieren. Die wichtigsten Regeln und Empfehlungen für Beschäftigte:

Wenn kein Homeoffice möglich ist: Halten Sie Abstand
Achten Sie darauf, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen jederzeit eingehalten wird. Dies gilt auch in Kantinen und Pausenräumen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten muss möglichst in kleinen, festen Gruppen gearbeitet werden. Die Gruppen sollten untereinander keinen Kontakt haben. Das hilft, Infektionen zu minimieren und sorgt dafür, dass eine mögliche Quarantäne nur auf einen kleinen Kreis beschränkt bleibt. So werden letztlich Betriebsschließungen vermieden.

Verzichten Sie auf persönliche Treffen oder Konferenzen
In Innenräumen breiten sich die Viren besonders leicht aus. Daher schreibt die Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, dass „betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf ein Minimum“ zu reduzieren sind. Werden Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt, müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich, müssen alternative Maßnahmen getroffen werden, zum Beispiel medizinische Masken (OP-Masken) angeboten werden.

Nutzen Sie das Testangebot
Unerkannte Infektionen ohne Symptome sind ein großes Risiko am Arbeitsplatz. Tests helfen dabei, Infektionen zu erkennen und so das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich zu halten. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten: 

  • Grundsätzlich mindestens einmal pro Woche 
  • Für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten. 

Wichtig: Antigen-Schnelltests können zwar eine größere Sicherheit bei Kontakten bieten, dennoch müssen auch bei einem negativen Testergebnis alle Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Weitere Informationen zum verpflichtenden Testangebot finde Sie hier.

Tragen Sie eine Maske
Arbeitgeber müssen medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) zur Verfügung stellen, wenn

  • sich mehrere Personen gleichzeitig in einem Raum aufhalten und nicht sichergestellt werden kann, dass pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen,
  • der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • wenn Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden müssen.

Bei einigen Tätigkeiten müssen FFP2-Atemschutzmasken oder vergleichbare Typen angeboten werden. Etwa wenn an einem Arbeitsplatz mit einem erhöhten Ausstoß von Aerosolen zu rechnen ist, zum Beispiel, weil sehr laut gesprochen wird oder wenn eine anwesende Person keine Maske tragen kann.

Weitere Informationen

  • Das Bundesarbeitsministerium beantwortet viele wichtige Fragen zur Homeoffice-Pflicht, zu Tests am Arbeitsplatz und weiteren Corona-Regeln.
  • Viele Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Corona-Pandemie finden Sie auch im FAQ auf der Homepage der Bundesregierung. 
  • Tipps und Ratschläge eines Psychologen für die Arbeit im Homeoffice können Sie hier nachlesen. 
Jennifer Jakob

Jennifer Jakob

Zentrale Dienste und Kundenmanagement
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin Personal und interne Prozesse
Schwerpunkte: Bewerbermanagement, Personalentwicklung, Netzwerk Personal
Telefon: 07121 201-273
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