Recht kurz, bitte!

Nebenberufliche Selbstständigkeit eines Mitarbeiters

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Veronika Klein, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Voelker & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB in Balingen, die Frage: Darf sich meine Mitarbeiterin oder mein Mitarbeiter nebenberuflich selbstständig machen?

Nebenberufliche Selbstständigkeit eines MitarbeitersFoto: xy - stock.adobe.com

Grundsätzlich steht es jedem Mitarbeiter frei, sich neben seiner Haupttätigkeit selbstständig zu machen. In der Regel enthalten die meisten Arbeitsverträge Regelungen dazu, ob und in welcher Form eine (selbstständige) Nebentätigkeit vor der Aufnahme beim Arbeitgeber angezeigt werden muss. Aber auch ohne vertragliche Regelung sollten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Arbeitgeber über die Aufnahme einer Nebentätigkeit informieren. 

Arbeitgeber dürfen die selbstständige Nebentätigkeit eines Mitarbeiters nicht untersagen, sofern diese die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt. Die selbstständige Tätigkeit darf aber keinesfalls eine Konkurrenz zum Arbeitgeber darstellen. Selbstständige Tätigkeiten, die in den Geschäftszweig des Arbeitgebers fallen, können daher ohne weitere Begründung untersagt werden. 

Nebentätigkeit darf Hauptbeschäftigung nicht beeinträchtigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich selbstständig machen möchten, sollten darauf hingewiesen werden, dass sie auch nach Aufnahme der Nebentätigkeit verpflichtet sind, sich im arbeitsvertraglich geschuldeten Umfang ihrer Hauptbeschäftigung zu widmen. Außerdem darf die Nebentätigkeit weder während der Arbeitszeit erfolgen noch darf sie die Arbeit der Hauptbeschäftigung beeinträchtigen. 

Sollte sich nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Beeinträchtigung der berechtigten Arbeitgeberinteressen ergeben, darf die Nebentätigkeit untersagt werden. Beeinträchtigungen können zum Beispiel ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit oder häufigere Krankheitszeiten sein, die aus einer Überlastung des Mitarbeiters resultieren. 

Autorin: Veronika Klein, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Voelker & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB in Balingen

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Zentrale Dienste, Kundenmanagement und Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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