Änderung bei der Stromsteuer

Nachzahlungen möglich

Seit 2017 gilt eine Änderung im Stromsteuerrecht, die bei vielen Unternehmen bis heute nicht bekannt ist. Unternehmen sollten prüfen, ob sie betroffen sind. Unter Umständen muss mit einer Nachberechnung und Nachzahlung gerechnet werden.

Nachzahlungen möglichFoto: MemoryMan / adobe.stock.com

Wer folgende Fragen mit Ja beantworten kann, sollte das neue Merkblatt der IHK-Organisation beachten. Konkret geht es um die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Strom zur Stromerzeugung (vgl. §12a StromStV):

  • Sie betreiben eine Stromerzeugungsanlage?
  • Sie speisen diesen Strom direkt ins öffentliche Netz ein oder verbrauchen den Strom selbst?
  • Für den Betrieb der Stromerzeugungsanlage benötigen Sie zusätzlichen Strom aus dem Stromnetz?
  • Sie haben für diesen Strom zur Stromerzeugung bisher keine Stromsteuer bezahlt?

Hier finden Sie das Merkblatt der IHK Schwaben mit den tiefergehenden Informationen und was Sie nun unternehmen müssen.

Für Anlagenbetreiber die den Strom selbst verbrauchen hat sich im Jahr 2019 ein zusätzlicher Aspekt verändert. Anlagen ab einer gewissen Größe haben keine automatische Erlaubnis mehr, den selbsterzeugten und selbstverbrauchten Strom steuerfrei zu verwenden. Es kann daher sein, dass Sie eine förmliche Erlaubnis einmalig beantragen müssen.
Achtung: Auch bei der reinen Stromeinspeisung kann ein Eigenverbrauch entstehen, wenn auch nur im geringen Umfang.


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