Minijobber wieder anmelden

Nach Unterbrechung

Viele Minijobs, die zu Beginn des Jahres unterbrochen wurden, werden jetzt wieder aufgenommen. Die Minijobzentrale weist darauf hin, was zu tun ist, wenn ein Minijobber länger als einen Monat keinen Verdienst erzielt hat.

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Das müssen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von gewerblichen Minijobbern beachten, wenn die Beschäftigung nach der Unterbrechung wieder aufgenommen wird. 

Aus arbeitsrechtlicher Sicht liegt weiterhin ein Arbeitsverhältnis vor
Wird eine Beschäftigung ohne Zahlung des Verdienstes länger als einen Monat (arbeitsrechtlich zulässig) unterbrochen, gilt sie im Sozialversicherungsrecht als zunächst beendet, das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis besteht aber weiterhin. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht muss die Beschäftigung mit dem Meldegrund „34“ zum Ende der Monatsfrist abgemeldet werden.  

Meldung nach Unterbrechung 
Sobald der Minijob nach der Unterbrechung wieder aufgenommen wird, muss der Arbeitgeber diesen wieder zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung muss wie gewohnt mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach dem erneuten Beginn des Minijobs.  

Für diese Anmeldung ist der Meldegrund „13“ („sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis“) zu nutzen. Zur Durchführung des Meldeverfahrens können Arbeitgeber eine Entgeltabrechnungssoftware oder alternativ das Programm sv.net nutzen. 

Beispiel – Meldegrund „13“
Ein Minijobber hat vom 20.3. bis zum 23.6. unbezahlten Urlaub. Nach einer Unterbrechung von mehr als einem Monat (Monatsfrist: 20.3. – 19.4.) wurde eine Abmeldung mit dem Meldegrund „34“ zum 19.4. erstellt. Zum 24.6. nimmt der Minijobber die Beschäftigung wieder auf. Somit ist die Beschäftigung mit dem Meldegrund „13“ ab dem 24.6.2020, dem Datum der Wiederaufnahme der Beschäftigung, erneut anzumelden. 

Wichtig zu wissen
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob wirkt nach der Unterbrechung weiterhin. Hat sich ein Minijobber von der Versicherungspflicht befreien lassen, verliert auch die Befreiung durch die Unterbrechung der Beschäftigung ihre Wirkung nicht. Das bedeutet, dass der Minijobber weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, wenn die Beschäftigung nach der Unterbrechung wieder aufgenommen wird. Es muss kein erneuter Befreiungsantrag gestellt werden.  

Mehr dazu auf der Seite der Minijob-Zentrale.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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