Neues aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Mobiles Ausbilden

Bislang herrschte bei Ausbilderinnen und Ausbildern Unsicherheit darüber, ob Azubis auch mobil ausgebildet werden dürfen. Denn laut Paragraph 14 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) hat das Ausbildungspersonal die Auszubildenden in der Ausbildungsstätte ordnungsgemäß anzuleiten und die Arbeitsergebnisse zu kontrollieren.
Durch die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt ist dieser Anspruch aber in dieser Form nicht mehr aufrechtzuerhalten. Daher hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) eine entsprechende Empfehlung verabschiedet, die die duale Berufsausbildung in Präsenz durch planmäßiges „Mobiles Ausbilden und Lernen“ ergänzt. Die Neuerungen sind am 1. August 2024 in Kraft getreten.
Keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten
In der Empfehlung betont der BIBB-Hauptausschuss, dass die duale Berufsausbildung auch weiterhin grundsätzlich in Präsenz stattfinden soll. Dies kann aber durch mobiles Ausbilden unterstützt werden. Die Ausbildungsinhalte müssen natürlich für das mobile Ausbilden geeignet sein. Eine Pflicht des Betriebes, mobile Ausbildung anzubieten, und einen Anspruch der Auszubildenden auf mobile Ausbildung gibt es jedoch nicht.
Technik bereitstellen und auf Datensicherheit achten
Entscheidet sich ein Betrieb mobiles Ausbilden und Lernen anzubieten, muss er die entsprechende Technik bereitstellen und die betrieblichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit kommunizieren. Außerdem sollte das Ausbildungspersonal und die Azubis entsprechende digitale Fähigkeiten besitzen.
Regelmäßige persönliche Gespräche
Mobiles Ausbilden sollte durch regelmäßige persönliche Gespräche zwischen dem Ausbildungspersonal und den Auszubildenden – sowohl virtuell als auch in Präsenz – begleitet werden. Wichtig ist außerdem klare Absprachen zur Erreichbarkeit zu treffen. Während der Probe- und Einarbeitungszeit sollte möglichst nicht mit mobilem Ausbilden begonnen werden.
Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)
Weitere Neuerungen im BBiG:
- Validierung beruflicher Kompetenzen
- Digitaler Ausbildungsvertrag und Empfangsnachweis
- Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit

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