Limit bei 450 Euro

Minijob neben Arbeitslosengeld II

Arbeitgeber können Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) als Minijobber beschäftigen. Was genau Arbeitgeber dabei beachten müssen, hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst.

Minijob neben Arbeitslosengeld IIFoto: Photographee.eu/shutterstock.com

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitslose keinen kurzfristigen Minijob ausüben dürfen. Kurzfristigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung im Vorhinein auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet ist. Eine Verdienstgrenze gibt es bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht. Übersteigt das Einkommen allerdings 450 Euro im Monat, muss vom Arbeitgeber Berufsmäßigkeit geprüft werden. Bei Arbeitslosen ist Berufsmäßigkeit immer zu unterstellen, da für Arbeitslose jede Beschäftigung von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Daher können Arbeitslose nicht als kurzfristige Minijobber beschäftigt werden, wenn der monatliche Verdienst bei über 450 Euro liegt. Ein Arbeitnehmer, der als berufsmäßig beschäftigt gilt und mehr als 450 Euro monatlich verdient, ist vom Arbeitgeber als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. 

Bis zur  450-Euro-Grenze
Bezieher von Arbeitslosengeld II können einen 450-Euro-Minijob ausüben. Sie sind vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Im Melde- und Beitragsverfahren haben Arbeitgeber keine Besonderheiten zu beachten, wenn sie einen Bezieher von Arbeitslosengeld als 450-Euro-Minijobber einstellen. Der Minijob ist wie gewohnt mit der Personengruppe 109 und dem entsprechenden Beitragsgruppenschlüssel bei der Minijob-Zentrale zu melden. 

Beitragsgruppenschlüssel:

  • 6100 (gesetzlich krankenversichert und rentenversicherungspflichtig)
  • 6500 (gesetzlich krankenversichert und von der Rentenversicherungspflicht befreit)

Für den Fall, dass der Minijobber nicht gesetzlich krankenversichert ist, ist er mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0100 oder 0500 zu melden.

Auch die Abgaben für einen Minijobber mit ALG II-Bezug sind wie gewohnt monatlich an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine Pauschsteuer und Umlagen.

Freibetrag bis 100 Euro
Empfänger von Arbeitslosengeld II können neben dem Leistungsbezug etwas mit einem Minijob hinzuverdienen. Allerdings wird das Einkommen aus dem Minijob ab einer bestimmten Höhe auf das Arbeitslosengeld angerechnet und führt zur Kürzung der Leistung. Wenn die Leistung nicht vom Jobcenter gekürzt werden soll, darf mit dem Minijob der Grundfreibetrag von 100 Euro im Monat nicht überschritten werden. Höheres Einkommen, das diesen Freibetrag übersteigt, wird grundsätzlich angerechnet und führt zur Kürzung des Arbeitslosengeldes. Lediglich 20 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens bleiben darüber hinaus anrechnungsfrei.

Übersteigt das Einkommen aus dem Minijob den Freibetrag, ist das für den Arbeitgeber unerheblich. Die Überschreitung hat keine Auswirkung auf die geringfügige Beschäftigung. Sie betrifft nur den Arbeitnehmer selbst, der eine Kürzung seiner ALG II-Leistung zu erwarten hat. Aus diesem Grund ist der Beschäftigte auch dazu verpflichtet, dem Jobcenter jedes Einkommen anzuzeigen. Der Arbeitnehmer sollte sich vor Aufnahme des Minijobs bei seinem zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter über die Auswirkungen des zusätzlichen Einkommens aufklären lassen.

Mehr auf der Website der Minijob-Zentrale


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