Baden-Württemberg setzt auf Freiwilligkeit
Maskenpflicht und Zugangsregeln entfallen
Die Koalition aus Grünen und CDU verständigte sich am darauf, die im Bundesgesetz noch vorgesehenen Hotspot-Regeln nicht anzuwenden. Selbst bei hohen Infektionszahlen sollen keine Maßnahmen mehr getroffen werden.
Das bedeutet, dass vom 3. April an in Innenräumen keine Masken mehr getragen werden muss und die Zugangsregeln in Geschäften und Gastronomie wegfallen. Maskenpflichten und Testpflichten sind nur noch begrenzt möglich, etwa in Kliniken oder Pflegeheimen und öffentlichen Verkehrsmitteln. Das will die Landesregierung auch umsetzen.
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht soll demnach in folgenden Bereichen gelten:
- In Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr
- In Arztpraxen
- In Krankenhäusern
- In Einrichtungen für ambulantes Operieren
- In Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- In Dialyseeinrichtungen
- In Tageskliniken
- Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.
- In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
- In Obdachlosenunterkünften
- Im Rettungsdienst
Testpflicht
Die Testpflicht soll dann in folgenden Bereichen weiterhin gelten:
- In Kindertageseinrichtungen
- In Schulen
- In Krankenhäusern
- Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.
Das Land will allerdings mit mehreren Maßnahmen versuchen, eine Überlastung der Kliniken zu verhindern, etwa mit der Verlagerung von Personal oder dem Einsatz von Pflegekräften von außen. Zudem appellierte Ministerpräsident Winfried Kretschmann an die Menschen im Land, angesichts der weiter hohen Infektionszahlen freiwillig in Innenräumen weiter Maske zu tragen.
Arbeitschutzverordnung gilt weiterhin
Betriebe sind dennoch verpflichtet, die neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung zu erfüllen. Betriebe müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und das Ergebnis in ein betriebliches Hygienekonzept festgelegen. Mehr dazu hier.