Corona-Verordnung

Lockerungen und Verbote

Hochzeiter dürfen tanzen, die Diskothek bleibt weiter zu. Die Landesregierung setzt zum 1. Juli 2020 eine neue Corona-Verordnung in Kraft, die einiges vereinfachen soll, aber für viele Branchen Einschränkungen beibehält. Nach wie vor gelten die Grundsätze von Abstand, Masken und Gästelisten.

Lockerungen und VerboteFoto: winyu-stock.adobe.com

Nach zahlreichen Änderungen in den letzten Wochen an der bisherigen Verordnung die ab 1. Juli 2020 gültige Fassung mehr Übersichtlichkeit bringen.

Corona-Verordnung ab 1. Juli 2020 auf der Website der Landeregierung

Bereits bestehende Hygiene-Bestimmungen für einzelne Branchen gehen zum 1. Juli in der neuen Corona-Verordnung auf beziehungsweise werden bis dahin ebenfalls neu gefasst. In den nächsten Tagen folgen an dieser Stelle weitere Informationen.


Folgende Punkte hebt die Landesregierung als wichtigste Änderungen heraus:

  • Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
  • Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
  • Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
  • Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
  • Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
  • Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
  • Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
  • Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
  • Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
    • Vergnügungsstätten

    • Kosmetik und medizinische Fußpflege

    • Beherbergungsbetriebe

    • Freizeitparks

    • Gaststätten

    • Bordgastronomie

    • Veranstaltungen

    • Private Veranstaltungen

    • Indoor-Freizeitaktivitäten

    • Maskenpflicht in Praxen

Vincent Schoch

Vincent Schoch

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Matthias Miklautz

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