Recht kurz, bitte!

Lästern über den Arbeitgeber - Abmahnung oder gar Kündigung?

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Sina Lischke, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der En Garde Rechtsanwälte PartG mbB in Reutlingen, die Frage: Ein Mitarbeiter lästert über das Unternehmen. Darf der Arbeitgeber ihn dafür abmahnen oder sogar kündigen?

Lästern über den Arbeitgeber - Abmahnung oder gar Kündigung?Foto: olly - Fotolia.com

Abwertende Äußerungen über den Arbeitgeber, über Vorgesetzte oder über Kolleginnen und Kollegen können ernste arbeitsrechtliche Folgen haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass schwere Beleidigungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Zwar schützt das Grundgesetz (GG) in Artikel 5, Absatz 1 die Meinungsfreiheit – dieser Schutz endet jedoch, wenn gesetzliche Vorgaben oder Rechte Dritter verletzt werden. 

Besonders problematisch sind daher Äußerungen, die die Würde eines anderen Menschen (Art. 1, Abs. 1 GG) oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, Abs. 1 GG) verletzen. Auch die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers (Art. 12 GG) kann negativ betroffen sein, wenn durch die Äußerung der Betriebsfrieden beeinträchtigt wird. Zudem verpflichtet das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 241, Abs. 2) Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einem respektvollen Umgang miteinander.

Gesprächskontext entscheidend
Im Einzelfall hat eine Abwägung zu erfolgen, wobei grobe Beleidigungen oder Schmähkritik nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Entscheidend ist auch der Gesprächskontext: Fallen abwertende Bemerkungen in einem vertraulichen Gespräch mit dem Ehepartner, Freunden oder engen Kollegen, bleiben sie meist folgenlos – selbst wenn sie später bekannt werden. Der Arbeitnehmer durfte in diesen Fällen auf Vertraulichkeit vertrauen.

Kommentare im Internet
Anders sieht es aus, wenn negative Aussagen öffentlich getätigt werden, etwa in der Kantine oder im Großraumbüro. In solchen Fällen drohen Abmahnungen und im Wiederholungs- oder Extremfall sogar die (außerordentliche) Kündigung. Das Gleiche gilt für herabwürdigende Kommentare im Internet oder auf sozialen Netzwerken. Durch ihre enorme Reichweite können selbst privat gemeinte Äußerungen dort rasch öffentlich werden. Auch hier sind deshalb arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung möglich. /

Autorin: Sina Lischke, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der En Garde Rechtsanwälte PartG mbB in Reutlingen

(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 6+7/2025.)

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Zentrale Dienste, Kundenmanagement und Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
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Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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