Europäische Öko-Design-Verordnung

Ladenhüter und Retouren

Die EU konkretisiert ihre Anforderungen zur Entsorgung unverkaufter Konsumgüter im Rahmen der Öko-Design-Verordnung. Besonders Textilien und Schuhe dürfen zukünftig nicht mehr vernichtet werden.

Ladenhüter und RetourenFoto: triocean - istockphoto.com

Die Europäische Union führt im Rahmen der Ökodesign-Verordnung (ESPR) neue Vorgaben ein, die den Umgang mit unverkauften Konsumgütern betreffen. Zur Unterstützung der Umsetzung hat die EU Delegierte und Durchführungsrechtsakte verabschiedet, die zentrale Anforderungen präzisieren.

Unternehmen werden verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offenzulegen, welche unverkauften Produkte sie als Abfall entsorgen. Die Offenlegungspflichten gelten bereits für große Unternehmen und werden ab 2030 auf mittelgroße Unternehmen ausgeweitet. Ein Durchführungsrechtsakt und der dazugehörige Anhang legen ein standardisiertes Format für die Offenlegung der Mengen vernichteter unverkaufter Konsumgüter fest. Dieses Format müssen Unternehmen ab Februar 2027 anwenden. Unter anderem müssen Unternehmen folgende Informationen offenlegen:

  • die Produktkategorie
  • die vernichtete Menge
  • das Gewicht
  • den Grund der Vernichtung
  • Abfallbehandlungsmaßnahmen
  • geplante oder ergriffene Maßnahmen, um die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter zu verhindern. 

Zudem wird die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhe künftig untersagt. Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026. Mittelständische Unternehmen folgen im Jahr 2030. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch nationale Behörden.

Ein Delegierter Rechtsakt definiert folgende Bedingungen, unter denen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot von Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhen zulässig sind:

  • Produkt ist nach EU‑Verordnung 2023/988 gefährlich.
  • Produkt ist rechtswidrig und muss gesetzlich vernichtet werden.
  • Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte wurde bestätigt.
  • Lizenzfrist ist abgelaufen, sodass weiterer Vertrieb eine IP‑Verletzung wäre.
  • Wiederverwendung ist technisch unmöglich wegen nicht entfernbarer IP‑geschützter oder als unangemessen erachtete Merkmale.
  • Produkt ist beschädigt, verunreinigt oder unhygienisch und nicht kosteneffizient reparierbar.
  • Design- oder Herstellungsfehler, die eine Reparatur unmöglich machen.
  • Produkt wurde mindestens 8 Wochen zur Spende angeboten, aber es konnte kein Abnehmer gefunden werden.
  • Produkt wurde gespendet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden.
  • Produkt wurde zur Wiederverwendung aufbereitet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden.

Ein Merkblatt zur Öko-Design Verordnung gibt es auf der Website der IHK-Organisation.

Dr. Elisabeth Musch

Dr. Elisabeth Musch

Innovation & Umwelt
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin Green Deal
Schwerpunkte: Institut für Nachhaltiges Wirtschaften (INaWi), Green Deal, Nachhaltigkeit, IHK-Netzwerk Umwelt, Enterprise Europe Network, Verpackungsgesetz, REACH, RoHS, Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung
Telefon: 07121 201-178
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