Recht kurz, bitte!

Kündigung wegen politischer Gesinnung?

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Irma Benzing, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB in Balingen, die Frage: Darf ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter wegen dessen politischer Gesinnung kündigen?

Kündigung wegen politischer Gesinnung?Foto: Kafka Ibram/shutterstock.com

Politische Überzeugungen und Aktivitäten von Arbeitnehmern sind grundsätzlich durch die im Grundgesetz (Artikel 5 Absatz 1) verankerte Meinungsfreiheit geschützt. Allein eine bestimmte politische Haltung reicht daher noch nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen. 

Problematisch wird es erst dann, wenn sich die politische Überzeugung in einem Verhalten niederschlägt, das gegen arbeitsvertragliche (Neben-)Pflichten verstößt oder das den Betriebsfrieden erheblich stört. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer fremdenfeindliche, rassistische, volksverhetzende oder andere extremistische Inhalte veröffentlicht (etwa in den sozialen Medien), die nicht mehr unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen.

Konkreter Bezug zum Arbeitsverhältnis muss gegeben sein
Voraussetzung ist jedoch stets ein konkreter Bezug zum Arbeitsverhältnis. Dieser kann gegeben sein, wenn die Äußerungen das Ansehen des Arbeitgebers schädigen, weil dieser mit dem veröffentlichten Post in Verbindung gebracht wird oder es infolge dieser Äußerungen zu Konflikten in der Belegschaft kommt. 

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten meist strengere Regeln. Hier kann unter Umständen – vor allem, wenn den Arbeitnehmer gesteigerte Loyalitätspflichten betreffen – bereits eine extremistische politische Einstellung kündigungsrelevant sein, sofern sie Zweifel an der Verfassungstreue und der erforderlichen Loyalität des Arbeitnehmers aufkommen lässt.

Ob außerdienstliche politische Aktivitäten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht pauschal beurteilen. Arbeitnehmern ist daher zu raten, sich öffentlich nur zurückhaltend zu äußern – besonders dann, wenn die Gefahr besteht, die Grenzen der Meinungsfreiheit zu überschreiten. /

Autorin: Irma Benzing, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB in Balingen

(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 4+5/2026.)


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