Recht kurz, bitte!
Kündigung vor dem ersten Arbeitstag

Arbeitgeber erleben es immer wieder: Gerade hat ein Bewerber einen Arbeitsvertrag unterschrieben, da reut ihn seine Unterschrift schon wieder. Er könnte nun bei einem anderen Unternehmen einen Arbeitsvertrag unterschreiben, der ihm deutlich mehr zusagt. Und nun? Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist auch bereits vor dem ersten Arbeitstag wieder gekündigt werden.
Kündigung vorab ausschließen
Zulässig ist es aber auch, eine solche Kündigung vor Vertragsbeginn auszuschließen. Dies kann entweder explizit im bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag vereinbart worden sein, sich aber auch aus den Umständen bei Abschluss des Arbeitsvertrages ergeben, etwa wenn für den Fall des Nichtantritts der Arbeitsstelle eine Vertragsstrafe vereinbart wurde.
Ist die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen, ist eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitgeber. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen – die Arbeit einfach nicht aufzunehmen, reicht nicht. Endet die Kündigungsfrist erst nach dem vereinbarten ersten Arbeitstag, muss die Arbeitsleistung bis zum Ende der Kündigungsfrist erbracht werden.
Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung hingegen kann nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden. Hierfür muss aber ein (vor Arbeitsbeginn selten vorliegender) wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen. Lediglich das Vorliegen eines besseren Jobangebots genügt hierfür in der Regel nicht.
Sowohl bei schuldhafter Nichterbringung seiner Arbeitspflicht innerhalb der Kündigungsfrist als auch bei einer fristlosen Kündigung ohne Grund können sogar Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer entstehen. /
Autor: Michael Rheinbay, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Reutlinger RWT Anwaltskanzlei GmbH in Reutlingen
(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 4+5/2025.)

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