Beharrliche Arbeitsverweigerung

Kündigung ja, fristlos nein

Eine teilweise beharrliche Arbeitsverweigerung kann sowohl eine fristlose als auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Im Falle eines Maschinenbedieners hielt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf die fristlose Kündigung jedoch für unverhältnismäßig.

Kündigung ja, fristlos neinFoto: metamorworks - stock.adobe.com

Der Maschinenbediener war seit 2001 bei einem Unternehmen beschäftigt und bediente seit August 2020 neben drei Drehmaschinen auch eine neue Trowalmaschine. Nach einem Leistungsbeurteilungsgespräch, bei dem der Kläger erfolglos eine bessere Bewertung und Höhergruppierung verlangt hatte, verweigerte er ausdrücklich die Arbeit an der Trowalmaschine. Das Unternehmen beendete daraufhin im Jahr 2023 das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.  

Verstoß gegen den Arbeitsvertrag
Das Landesarbeitsgericht befand, dass die ordentliche Kündigung begründet sei, die fristlose Kündigung jedoch unverhältnismäßig. Der Kläger hätte seine Arbeit an der Trowalmaschine bewusst verweigert, was einem Vertragsverstoß gleichkomme. Trotzdem sei seinem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar gewesen. Der Kläger hatte eine lange und bis zu diesen Zeitpunkt beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer, was zu seinen Gunsten berücksichtigt wurde. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2024 – 12 Sa 747/23)


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