Dienstwagenbesteuerung

Kostendeckel bei 1-Prozent-Regelung

Die Möglichkeit, den Wert der Entnahme bei der 1- Prozent -Regelung auf die tatsächlichen Kosten zu deckeln, macht bei Leasingsonderzahlungen eine Verteilung auf die Leasingzeit nötig. Das gilt auch im Falle einer Einnahme-Überschuss-Rechnung, bei der die Sonderzahlung sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde.

Kostendeckel bei 1-Prozent-RegelungFoto: zentilia - Fotolia.com

Im Sachverhalt, den der Bundesfinanzhof am 17. Mai 2022 (Aktenzeichen: VIII R 21/20) entschieden hat, ging es um einen Unternehmer, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) ermittelt. Im Jahre 2013 leaste er für sein Unternehmen einen Pkw mit einem Bruttolistenneupreis in Höhe von 140.000 Euro. Zu Beginn des Leasingzeitraums leistet er eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 72.000 Euro, die er in voller Höhe sofort als Betriebsausgabe im Jahre 2013 geltend machte. Er nutzte das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke. Ein Fahrtenbuch führt er nicht.

Anwendung 1-Prozent-Regelung
Im Folgenden wandte der Kläger die so genannte 1-Prozent-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz an und ermittelte somit pauschal den steuerpflichtigen Vorteil aus der Möglichkeit der privaten Nutzung dieses Pkw. Nach dieser Regelung werden 1 Prozent, bezogen auf den Bruttolistenneupreis, monatlich als steuerpflichtige Nutzungsentnahme unterstellt. Hiervon kann man abweichen, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird; dann werden die entstandenen Kosten in betrieblich und privat veranlasste aufgeteilt.

Beim Kläger hätte die 1-Prozent-Methode rechnerisch einen Entnahmewert von knapp 25.000 Euro ergeben. Für die Jahre nach der Anschaffung, also die Jahre nach der Leistung der Leasingsonderzahlung, machte der Kläger die so genannte Deckelungsregelung des diesbezüglichen BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (Bundessteuerblatt I 2009, 1326) geltend. Dort ist in Randziffer 18 geregelt, dass für den Fall der 1-Prozent-Regelung der Entnahmewert vom Steuerpflichtigen auf die tatsächlich entstandenen Kosten gedeckelt werden kann. Insoweit machte der Kläger geltend, dass lediglich gut 8.000 Euro jährlich an Kosten entstanden seien und begehrte diesen Entnahmewert.

Leasingsonderzahlung über Vertragslaufzeit verteilen
Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die Leasingsonderzahlung, die im ersten Leasingjahr komplett als Betriebsausgabe angesetzt wurde, bei der Deckelungsregelung dergestalt zu berücksichtigen sei, dass sie über die Laufzeit des Leasingvertrages verteilt werden müsse.

Dieser Ansicht folgte schließlich auch der Bundesfinanzhof. Zu Beginn des Urteils ordnete der Bundesfinanzhof die Deckelungsregelung des BMF-Schreibens rechtlich ein. Nach Sicht des Bundesfinanzhofs ist die Deckelungsregelung als vorteilhafte Abweichung vom Gesetz eine Billigkeitsregelung im Sinne des § 163 Abgabenordnung. Eine solche könnte grundsätzlich auch durch Verwaltungsschreiben erfolgen. Da Billigkeitsentscheidungen jedoch Ermessensentscheidungen sind, sind diese seitens der Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar. Insbesondere konnte der Bundesfinanzhof nur überprüfen, ob die Verwaltung ihren eigenen Auslegungsgrundsätzen gefolgt ist.

Gewinnermittlungsart soll Höhe des Kostendeckels nicht beeinflussen können
Der Bundesfinanzhof bezog sich dabei vor allem darauf, dass eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Gewinnermittlungen, Bilanzierung einerseits und Einnahmenüberschussrechnung andererseits, durch diese Verwaltungsregelung nicht gewollt sein kann. Denn bei bilanzierenden Steuerpflichtigen wäre die Leasingsonderzahlung über die Laufzeit des Leasingvertrages mittels eines Rechnungsabgrenzungspostens zu verteilen gewesen. Im Ergebnis hätte es der Steuerpflichtige somit in der Hand, über die Wahl der Gewinnermittlung die Höhe der maximalen Deckelung im Sinne des oben genannten BMF-Schreibens zu beeinflussen. Dies widerspräche einem gleichmäßigen Gesetzesvollzug, dem die Verwaltung verpflichtet ist, so der Bundesfinanzhof. Im Ergebnis muss also auch beim Kläger, der seinen Gewinn nach Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, die Leasingsonderzahlung für Zwecke der Ermittlung des Kostendeckels im Sinne des BMF-Schreibens auf die Laufzeit des Leasingvertrages verteilt werden.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite


Zur Übersicht