CBAM-Update
Kleine und mittlere Betriebe sollen entlasten werden
Foto: j-mel - stock.adobe.comDie wichtigsten Änderungen umfassen:
- Bagatellgrenze von 50to CBAM-pflichtiger Güter pro Jahr:
Liegt Ihre jährlichen Einfuhrmenge unter der Bagatellgrenze, ist dies bei der Zollanmeldung von CBAM-Waren anzugeben bzw. zu codieren (Details sind noch nicht bekannt).
Für Wasserstoff und Strom gilt die Freigrenze NICHT, hier ist alles meldepflichtig. - Die jährliche CBAM-Erklärung ist erst bis zum 30. September abzugeben
- Der Zertifikatskauf beginnt im Februar 2027 (gilt aber rückwirkend bereits für 2026)
- Es müssen nur noch 50 % der Zertifikate quartalsweise vorgehalten werden.
- Für den Antrag auf Zulassung zum zugelassenen CBAM-Anmelder gibt es eine Übergangsfrist. Wer den Antrag bis spätestens 31.03.2026 gestellt hat, kann bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders weiter CBAM-Waren einführen.
In Bezug auf viele Details der Regelphase fehlen noch die sekundären Rechtsakte. Die Planungen sehen Veröffentlichungen noch im Q4|2025 vor. Mit der Veröffentlichung der Regulation (EU) 2025/2083 ist das Gesetzgebungsverfahren nun formal abgeschlossen.
Webinar Omnibus & Zertifikate - Vorbereitung auf die CBAM-Regelphase
Im Webinar am 21. November 2025 ordnen Enterprise Europe Network und IHK Reutlingen die aktuellen Entwicklungen ein. Wir informieren zu Einzelheiten des Omnibus Reformpakets, den CBAM-Änderungen, die ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten und zum Kauf und Verkauf von CBAM-Zertifikaten.

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