Handel mit Verbrauchern
Keine Verschärfung für Verkäufer
Bisher ist es so: Stellt der Käufer an seiner online erworbenen Ware einen Mangel fest, muss der Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang beweisen, dass der Mangel erst nach diesem entstanden ist, etwa durch Verschleiß oder falsche Handhabung. Künftig soll diese Beweislastumkehr zwei Jahre, also während der gesamten Gewährleistungsfrist, gelten. Das würde die Stellung der Verkäufer deutlich verschlechtern.
"Je länger ein Gegenstand in Gebrauch ist, desto höher ist doch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Defekt auf einen Bedienungsfehler, unsachgemäße Verwendung oder Verschleiß zurückzuführen ist", sagt IHK-Justitiar Dr. Jens Jasper. Die IHK-Vollversammlung lehnt den Vorschlag daher ab. "Wir können nicht erkennen, dass sich die bisherige Lösung in der Praxis nicht bewährt hätte", so Jasper. Dazu kommt: Die jetzt für den Online-Handel geplante Neuregelung könnte in einem nächsten Schritt auch auf den stationären Handel übertragen werden. Die IHK wird die regionalen Abgeordneten bitten, sich für die Belange der Wirtschaft stark zu machen.