Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers neben Pensionszahlung
Keine verdeckte Gewinnausschüttung
Der BFH bestätigte die vorhergehende Rechtsprechung, dass die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht an die Verpflichtung zum Ausscheiden des Versorgungsempfängers geknüpft sein muss.
Keine gesellschaftliche Veranlassung
Folgerichtig urteilte der BFH am 15. März 2023, dass keine gesellschaftliche Veranlassung – und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung – in der Pensionszahlung liegt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls weiterbeschäftigt wird und nur ein reduziertes Gehalt erhält. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gehalt die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Widerspruch zur Finanzverwaltung
Damit stellte sich der BFH gegen die Ansicht der Finanzverwaltung in Rn. 10 des BMF-Schreibens vom 18. September 2017 (BStBl. I 2017, 1293), wonach die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt in der Auszahlungsphase der Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.
Änderung BMF-Schreiben
Rn. 10 des BMF-Schreibens ist nun durch BMF-Schreiben vom 30. August 2024 wie folgt geändert worden: „Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs regelmäßig keine gesellschaftliche Veranlassung vor, soweit die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet … .“
Offen: Reduzierte Arbeitszeit bei Weiterbeschäftigung
Der BFH ließ die Frage unbeantwortet, wie bei einer reduzierten Arbeitszeit des Geschäftsführers im Weiterbeschäftigungszeitraum zu verfahren sei. Die Finanzverwaltung hält deshalb an ihrer Auffassung fest, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers vereinbar sei: „Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann zu bejahen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist.“
Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anwendbar. 2024-08-30-geschaeftsfuehrergehalt-und-pension.pdf
Zur Übersicht