Arbeitnehmer mit privater Kranken- und Pflegeversicherung

Kein steuerfreier Zuschuss ohne Datenaustausch

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Merkblatt zum Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 veröffentlicht. Arbeitnehmer, die der Datenübermittlung widersprechen, erhalten keinen steuerfreien Zuschuss.

Kein steuerfreier Zuschuss ohne DatenaustauschFoto: patpitchaya - stock.adobe.com

Der Datenaustausch betrifft die als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§39 Abs. 4 Nr. 4 EStG) zu behandelnden Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Das Informationsschreiben des BMF  fasst die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Verfahren zusammen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Widerspruchs des Arbeitnehmers eine Datenübermittlung der entsprechenden Daten nicht stattfinden kann. Diese können folglich bei der Bildung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden. Das BMF hat die Position bekräftigt, dass der Zuschuss in diesen Fällen nicht steuerfrei ausgezahlt werden darf.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Zentrale Dienste, Kundenmanagement und Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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