Arbeitnehmer mit privater Kranken- und Pflegeversicherung
Kein steuerfreier Zuschuss ohne Datenaustausch
Foto: patpitchaya - stock.adobe.comDer Datenaustausch betrifft die als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§39 Abs. 4 Nr. 4 EStG) zu behandelnden Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Das Informationsschreiben des BMF fasst die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Verfahren zusammen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Widerspruchs des Arbeitnehmers eine Datenübermittlung der entsprechenden Daten nicht stattfinden kann. Diese können folglich bei der Bildung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden. Das BMF hat die Position bekräftigt, dass der Zuschuss in diesen Fällen nicht steuerfrei ausgezahlt werden darf.

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