Finanzanlagenvermittler
Jetzt an den Prüfbericht denken
Nach § 24 FinVermV sind Finanzanlagenvermittler dazu verpflichtet, ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr auf eigene Kosten von einem geeigneten Prüfer prüfen und den Prüfbericht der zuständigen Industrie- und Handelskammer zukommen zu lassen.
Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände. Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 12 bis 23 FinVermV gehalten hat oder ob Verstöße vorliegen. Der Prüfbericht muss Angaben zum Prüfer, zu Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte, zu den organisatorischen Vorkehrungen (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten), zur Einhaltung der Verhaltenspflichten (Informations- und Beratungspflichten, Offenlegung von Zuwendungen, Beratungsprotokoll), und zu den im Betrieb Beschäftigten sowie einen Prüfvermerk enthalten.
Unaufgeforderte Negativerklärung
Sofern ein Vermittler im Berichtszeitraum keine nach § 34 f GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er ebenfalls bis Ende des Jahres anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung zu übermitteln. Ist ein Vermittler ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig, ist er berechtigt, einen Sammel- oder Systemprüfungsbericht einzureichen. Spätestens im vierten Jahr muss allerdings ein Einzelprüfbericht abgegeben werden.
Die IHK überprüft gebührenpflichtig im Rahmen ihrer Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit die eingereichten Berichte und Negativerklärungen. Die nicht rechtzeitige Übermittlung von Prüfungsberichten bzw. Erklärungen oder Verstöße gegen die geltenden Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 FinVermV dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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