Praxisfreundliche Auslegung der Finanzverwaltung

Inflationsausgleichsprämie und Lohnerhöhung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt zum Verhältnis zwischen dem Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie und einer nachfolgenden Lohnerhöhung Stellung.

Inflationsausgleichsprämie und LohnerhöhungFoto: Natee Meepian - Fotolia.com

Im Oktober 2022 wurde eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) beschlossen. Danach waren zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG) geleistete Geld- oder Sachzuwendungen des Arbeitgebers zum Ausgleich der Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit. Hierbei handelte es sich um einen Freibetrag, so dass lediglich die diesen Freibetrag übersteigenden Leistungen versteuert werden mussten. Gehaltsumwandlungen wurden von der Regelung jedoch nicht erfasst. Der Begünstigungszeitraum war befristet und galt für Zuschüsse, die vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 geleistet wurden. 

Inflationsausgleichsprämie und Lohnerhöhungen 
Offen war bislang, ob eine nach dem Auslaufen der Regelung vorgenommene Lohnerhöhung nachträglich zu einem Entfall der Steuerfreiheit führt. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 EStG ist für das Kriterium der Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nämlich erforderlich, dass bei Wegfall der (steuerbegünstigten) Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht werden darf. 

Nach einem BMF-Schreiben an den Deutschen Steuerberaterverband e.V. hat sich die Finanzverwaltung jedoch für einen praxisfreundlichen Ansatz entschieden. Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht könne nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruhe. Von daher sei es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der Inflationsausgleichsprämie oder unmittelbar danach vereinbart werden. Die Antwort des BMF hat keine unmittelbare Bindung auf die Sozialversicherung. Es steht aber zu hoffen, dass sich auch die Sozialversicherung an diesen Grundsätzen orientieren wird.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite


Zur Übersicht