Recht kurz, bitte!

In welchen Fällen muss ein Arbeitgeber Lohnzuschläge zahlen?

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Tanja Kury-Rilling, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der RWT Anwaltskanzlei GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Reutlingen, die Frage: In welchen Fällen muss ein Arbeitgeber Lohnzuschläge zahlen?

In welchen Fällen muss ein Arbeitgeber Lohnzuschläge zahlen?Foto: Mehaniq/shutterstock.com

Lohnzuschläge sind anlassbezogene Zahlungen, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten für besondere Arbeitszeiten oder für erschwerte Arbeitsbedingungen zahlt. Sie werden zusätzlich zum regulären Grundlohn gewährt. Beispiele sind Nachtarbeitszeitzuschläge, Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszuschläge.

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag besteht nur für Nachtarbeit – und auch nur dann, wenn kein Tarifvertrag eine Ausgleichsregelung vorsieht. Der Arbeitgeber kann dabei wählen, ob er einen angemessenen Lohnzuschlag oder aber eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage gewährt. Wählt er den Lohnzuschlag, muss er Nachtarbeitnehmern einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden bezahlen.

Angemessenheit des Lohnzuschlags
Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeiten. Nachtarbeit ist Arbeit von mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit (zwischen 23 und 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien zwischen 22 und 5 Uhr). 

Es gibt keinen starren Wert für die Angemessenheit des Lohnzuschlags. In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent, bei Dauernachtarbeit in Höhe von 30 Prozent für angemessen erachtet. Eine unterschiedliche Höhe des Zuschlags für Nachtarbeitnehmer im selben Betrieb ist nur bei Vorhandensein eines sachlichen Grunds für die Ungleichbehandlung zulässig.

Andere Lohnzuschläge wie ein Gefahrenzuschlag muss der Arbeitgeber nur dann zahlen, wenn hierfür eine sonstige rechtliche Grundlage besteht. Das kann ein einschlägiger Tarifvertrag, eine wirksame Betriebsvereinbarung (unter Beachtung des Tarifvorbehalts), eine einzelvertragliche Regelung – zum Beispiel im Arbeitsvertrag – oder der Gleichbehandlungsgrundsatz sein. /

Autorin: Tanja Kury-Rilling, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der RWT Anwaltskanzlei GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Reutlingen 

(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 8+9/2026.)

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Kaufmännische Leitung & Zentrale Dienste, Recht & Steuern, Mitgliedermanagement,
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Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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