Verlust der Gaststättenerlaubnis droht
IHK spricht sich für Allgemeinverfügung aus
Normalerweise erlischt eine Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber oder die Inhaberin den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Vielen Unternehmen, die aufgrund der Pandemie seit einem Jahr durchgehend geschlossen sind – also auch keinen Straßenverkauf oder Lieferservice angeboten haben – , droht deshalb der Verlust ihrer Gaststättenerlaubnis.
Verlängerung aus wichtigem Grund
Aus wichtigem Grund kann diese Jahresfrist durch die zuständige Gaststättenbehörde verlängert werden. Das Wirtschaftsministerium sieht die pandemiebedingte Schließung als wichtigen Grund für eine Fristverlängerung an und sichert „eine schnelle und unbürokratische Lösung“ zu: Gaststätteninhaberinnen und -inhaber können bei ihrer zuständigen Behörde formlos per E-Mail oder auch per Telefon eine Fristverlängerung beantragen. Wurde die Fristverlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist beantragt, könne sie notfalls auch nach Fristende von der Behörde bewilligt werden. Den zuständigen Gaststättenbehörden vor Ort steht frei, stattdessen durch eine Allgemeinverfügung die Fristverlängerung für alle betroffenen Unternehmen zu veranlassen. Die IHK Reutlingen spricht sich für diese Allgemeinverfügung aus und fordert die zuständigen Behörden auf, diese umzusetzen. „Unternehmerinnen und Unternehmer des Hotel- und Gastgewerbes gehören zu den betroffensten Branchen der Corona-Pandemie. Der Bürokratieaufwand sollte für sie auf das Nötigste reduziert werden“, sagt Matthias Miklautz, Gastro-Experte der IHK Reutlingen. In jedem Fall sollten sich Gaststätteninhaberinnen und -inhaber, deren Betrieb seit einem Jahr durchgehend geschlossen ist, sicherheitshalber frühzeitig an ihre zuständige Behörde wenden.
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