Minijob während Kurzarbeit

Hinzuverdienstregelungen gelockert

Was für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, die während der Kurzarbeit einen Minijob bei einem weiteren Arbeitgeber ausüben, erklärt die Minijobzentrale.

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Das Wichtigste vorweg: Der Verdienst aus dem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Minijob schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat oder erst danach neu aufgenommen wurde. Auch ist unerheblich, ob der Minijob in einem systemrelevanten Bereich ausgeübt wird. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Hinzuverdienstregelungen bei Kurzarbeit aufgrund der Corona-Pandemie gelockert
Die Hinzuverdienstregelungen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden aufgrund der Corona-Krise seit April 2020 sukzessive gelockert. Vor Corona galt: Nur ein Nebenjob, der schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat, bleibt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes anrechnungsfrei.

Zu Beginn der Corona-Pandemie konnten Arbeitnehmer in Kurzarbeit darüber hinaus anrechnungsfrei einen 450-Euro-Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung in einem systemrelevanten Betrieb aufnehmen. Auch die Beschränkung auf den systemrelevanten Bereich wurde bereits mit dem am 29. Mai 2020 in Kraft getretenen Sozialschutzpaket II gelockert.

Die Regelung, dass Arbeitnehmer in einem während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijob anrechnungsfrei hinzuverdienen können, war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise wurde die Regelung über den Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Nur ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung möglich
Mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung sind nicht möglich. Wenn vom Arbeitgeber für die Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, besteht diese Beschäftigung weiterhin. Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit gilt daher, dass sie neben ihrer Hauptbeschäftigung nur einen 450-Euro-Minijob ausüben können. Jeder weitere 450-Euro-Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Dieser Nebenjob ist dann kein Minijob mehr, selbst wenn der Verdienst im Monat insgesamt 450 Euro nicht überschreitet. Bei diesem Nebenjob würde es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln, die vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden ist.

Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Im Gegensatz zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern haben Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ihr Arbeitgeber in der Corona-Krise Kurzarbeit für sein Unternehmen anmelden muss. Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nämlich nur Arbeitnehmer, die nach dem SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Dies trifft auf Minijobber nicht zu, da sie versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
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Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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