Impfbereitschaft unter Mitarbeitern erhöhen

Gutscheine, Impfbotschafter, Sonderurlaub

Betriebe haben ein Interesse daran, dass sich viele Arbeitnehmer impfen lassen, um die Gesundheit zu erhalten und den Betrieb aufrechtzuerhalten. Doch welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber, eine Impfung der Belegschaft zu fördern? Und dürfen das Betriebe überhaupt?

Gutscheine, Impfbotschafter, SonderurlaubFoto: candy1812 - stock.adobe.com

Prinzipiell dürfen Betriebe Anreize setzen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine Corona-Impfung zu motivieren. Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Daher gilt: individuelle finanzielle Anreize müssen begründet werden können, beispielsweise damit, dass es im Interesse des Unternehmens ist, gesunde Mitarbeiter zu haben oder mit dem Ziel, so schnell wie möglich wieder einen normalen Betriebsablauf gewährleisten zu können.

Es ist ratsam, frühzeitig mit dem Betriebsrat in Kontakt zu treten, da Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht haben, wenn es um die Ausgestaltung von Bonussystemen geht. Zudem gilt bislang: Beschäftigte müssen keine Auskunft zu ihrem Impfstatus geben. Auch eine Impfpflicht, die seitens des Unternehmens ausgesprochen würde, ist nicht zulässig.
Nachfolgend finden Betriebe Ideen, wie sie die Impfbereitschaft unter Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhöhen können:

  • Impfbotschafter einsetzen: Bereits immunisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werben bei Kollegen, es ihnen gleichzutun. Das kann in Form von Statements im Intranet sein, aber auch eine persönliche Ansprache von Führungskräften und Betriebsrat kann helfen, Unentschlossene zu überzeugen.
  • Wenn nicht schon längst erfolgt, können Betriebsärzte eingebunden werden, die Impfungen durchführen. Auf der Seite www.wirtschafttestetgegencorona.de gibt es ausführlich Informationen dazu. PDF-Download.
  • Auf Sachgeschenke setzen: Geimpfte erhalten als Anreiz Gutscheine oder Sachgeschenke. Unternehmen können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gutscheine in Höhe von bis zu 44 Euro steuer- und abgabenfrei schenken. Dabei gilt: Gutscheine und Geldkarten fallen nur noch dann unter die 44-Euro-Freigrenze, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Arbeitszeit ist Impfzeit: Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Zeit, die sie zum Impfen nutzen, freistellen.
  • Verzicht auf gelben Schein: Die Impfungen können je nach Veranlagung starke Immunreaktionen hervorrufen, die einige Tage anhalten können. Krankschreibungen sind dementsprechend nach der Impfung möglich. Falls Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Impfung Nebenwirkungen spüren, können Arbeitgeber auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten und so Mitarbeitern unkompliziert eine Erholung ermöglichen.
  • Gewährung von Sonderurlaub: Für manche kann ein Tag Urlaub ein Extra-Anreiz sein, sich impfen zulassen.
  • Verlosung: Wer bereits geimpft ist, kann einer Verlosung teilnehmen. Betriebe können beispielsweise einen Stichtag setzen, bis wann die Teilnahme an der Verlosung möglich ist. So haben Unentschlossene Zeit, sich um einen Termin zu kümmern.

Hier gibt es derzeit in der Region freie Termine in Impfzentren - auch ohne Terminvergabe und teilweise bei freier Impfstoffwahl.

Zum Impfen auf den Wochenmarkt oder ins Schwimmbad: Die Landeskampagne dranbleiben-bw.de listet Impfaktionen in Städten und Gemeinden.

Jennifer Jakob

Jennifer Jakob

Zentrale Dienste und Kundenmanagement
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin Personal und interne Prozesse
Schwerpunkte: Bewerbermanagement, Personalentwicklung, Netzwerk Personal
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