Recht kurz, bitte!

Gestaltung eines Aufhebungsvertrags

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Michael Rheinbay, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Reutlinger RWT Anwaltskanzlei GmbH, die Frage: Worauf muss der Arbeitgeber bei der Gestaltung eines rechtssicheren Aufhebungsvertrags achten?

Gestaltung eines AufhebungsvertragsFoto: Andrii Yalanskyi/shutterstock

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf einigen, zukünftig nicht mehr zusammenzuarbeiten, bietet es sich für beide Seiten an, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Mit dieser Vereinbarung können sämtliche relevante Themen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einmal geklärt werden – ganz gleich, aus welchen Gründen und auf wessen Initiative hin die Zusammenarbeit endet.  

Wichtig dabei: Wie bei Kündigungen gilt auch bei einem Aufhebungsvertrag das Schriftformgebot nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Aufhebungsvertrag muss von beiden Parteien eigenhändig auf demselben Dokument unterzeichnet werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Nur durch Einhaltung der Schriftform wird das Arbeitsverhältnis mit dem Aufhebungsvertrag beendet. 

Alle Streitpunkte behandeln
Inhaltlich sollte der Aufhebungsvertrag alle denkbaren Streitpunkte behandeln: Neben dem Beendigungszeitpunkt und gegebenenfalls der Abfindungshöhe sollte er Regelungen zum Resturlaub, einer etwaigen Freistellung, zum Arbeitszeugnis, zur Rückgabe von Arbeitsmitteln sowie eine allgemeine Erledigungsklausel enthalten. Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen sollte der Arbeitnehmer zudem darauf hingewiesen werden, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Auch ein Hinweis auf eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sollte aufgenommen werden.

Arbeitnehmer nicht überrumpeln
Den Arbeitnehmer kurzfristig zu sich zu zitieren und ihn den Vertrag direkt unterschreiben zu lassen, empfiehlt sich übrigens nicht. Wenn der Eindruck entsteht, der Arbeitnehmer sei überrumpelt oder unzulässigerweise unter Druck gesetzt worden, kann der Vertrag auch im Nachhinein noch anfechtbar sein. Es empfiehlt sich also, dem Arbeitnehmer vorab ein Exemplar des Aufhebungsvertrags auszuhändigen und ihm ausreichend Bedenkzeit vor der Unterzeichnung einzuräumen.

Autor: Michael Rheinbay, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der RWT Anwaltskanzlei GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Reutlingen

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Kaufmännische Leitung & Zentrale Dienste, Recht & Steuern, Mitgliedermanagement,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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