EU-Lieferkettengesetz
Gesetzesvorschlag vorgelegt
Die EU-Richtlinie zielt darauf ab, in der EU einheitliche Regeln für nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln festzulegen, nachdem mehrere Mitgliedstaaten bereits eigene Gesetze über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten verabschiedet haben. Der Gesetzentwurf wird in der Folge vom Parlament und den Mitgliedstaaten im Rat beraten.
Der Gesetzesvorschlag der EU-Kommission zum Lieferkettengesetz geht über das ab dem 1. Januar 2023 geltende deutsche Lieferkettengesetz hinaus. So gilt die Richtlinie für alle Unternehmen in der EU mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von 150 Millionen Euro, das wären laut EU-Kommission rund 13.000 Unternehmen in Europa. Geringere Pflichten gelten für kleinere Unternehmen in der EU ab 250 Beschäftigten, die ihren weltweiten Jahresumsatz von über 40 Millionen Euro zumindest zur Hälfte in einem der benannten Hochrisiko-Sektoren erwirtschaften: in der Textil- und Lederproduktion, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie in der Mineralien- und Metallbranche und bei dem Handel mit Rohstoffen. Unternehmen unterhalb dieser Schwellenwerte – das heißt vor allem KMU – werden von der Richtlinie nicht direkt erfasst.
Unter die Richtlinie fallen auch Unternehmen aus Drittstaaten. Bei diesen gilt ebenfalls, je nach Risiko, ein Umsatz von 150 Millionen beziehungsweise 40 Millionen Euro, der in der EU erwirtschaftet werden muss. Nach Angaben der EU-Kommission sind rund 4.000 Unternehmen europaweit betroffen.
Vorgesehen ist, dass Unternehmen als integralen Bestandteil ihrer Compliance-Politik ein Due-Diligence-System einrichten, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu dokumentieren. Die in der Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten beziehen sich entlang der gesamten Wertschöpfungskette auf alle eigenen Handlungen der Unternehmen einschließlich der von etwaigen Tochterunternehmen sowie auf die ihrer Handelspartner, wenn etablierte Geschäftsbeziehungen bestehen. Dementsprechend müssen Unternehmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls tatsächliche oder etwaige negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt ermitteln sowie geeignete Maßnahmen treffen, um diese zu verhindern, abzuschwächen und zu beheben. Für Unternehmen, die in den benannten Hochrisiko-Sektoren tätig sind, soll dies nur für schwerwiegende Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt innerhalb der jeweiligen Branche gelten. Die Richtlinie sieht vor, dass die Unternehmen in den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht zivilrechtlich haften müssen, wenn ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten zu einem kausalen Schaden führt. Grundsätzlich sollen sie aber nicht haften, wenn mit Handelspartnern Verhaltenskodexe abgeschlossen und deren Einhaltung adäquat verifiziert wurde.
Im Übrigen werden Unternehmen verpflichtet, öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht zu kommunizieren, ein Beschwerdeverfahren unter anderem für NGO einzurichten. Unternehmen in der EU und aus Drittstaaten, die unter den genannten Bedingungen einen Jahresumsatz von über 150 Millionen erwirtschaften, müssen zudem ihre Unternehmenspolitik mit den Klimazielen der EU, das heißt mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens, in Einklang bringen. Verstöße hiergegen sollen die Mitgliedstaaten mit wirtschaftlichen Sanktionen begegnen, wobei sanktionierten Unternehmen staatliche Beihilfe verwehrt werden könnte. Im Rahmen der bereits bestehenden allgemeinen Sorgfaltspflicht der Unternehmensleitung soll diese künftig für die Implementierung und Aufsicht des Due-Diligence-Systems verantwortlich sein.
Um die indirekte Betroffenheit von KMU entlang der Wertschöpfungskette gering zu halten, sieht die Richtlinie verschiedene Unterstützungsmaßnahmen vor. So soll zum Beispiel die Kreditvergabe an KMU unberührt bleiben und die Kostenlast für die Einhaltung entsprechender Verhaltenskodexe – gegebenenfalls mittels staatlicher Beihilfe – gering gehalten werden.
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