Energiepreispauschale (EPP) ist einkommensteuerpflichtig

Gericht entscheidet erstmals

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

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Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und später im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich vielmehr um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. 

Klageabweisung des Finanzgerichts Münster
Das Finanzgericht Münster führt in seinem Urteil vom 17. April 2024 aus, dass der Gesetzgeber konstitutiv im Wege eines Rechtsfolgenverweises die Energiepreispauschale den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zugeordnet habe, weshalb es auf einen Veranlassungszusammenhang der Einnahme mit der von dem Arbeitnehmer erbrachten Leistung nicht ankomme. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz sei auch verfassungsgemäß: Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber nach dem Grundgesetz (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 GG) zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich nicht, dass der Staat sich auf das sogenannte Markteinkommen beschränken müsse. Ob der Gesetzgeber auch die Gesetzgebungskompetenz für die Gewährung der Energiepreispauschale (§§ 112 bis 118 EStG) gehabt habe, brauchte das Finanzgericht dagegen nicht zu entscheiden.  

Revision anhängig
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 15/24 anhängig. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen, da noch zahlreiche Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern vorliegen.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
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