Fristlose Kündigung wegen "Krankfeiern"
Gerechtfertigte Entlassung
Die Klägerin war bei der Beklagten als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war für Samstag und Sonntag zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich krank. In dieser Nacht fand in einer stadtbekannten Lokalität die Party statt, auf der Fotos von der feiernden Klägerin entstanden. Diese fanden sich auf dem Whatsapp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Party-Veranstalters. Die Beklagte kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2022 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei rechtmäßig. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Für das Gericht stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der White Night teilgenommen hat, während sie sich für den Wochenenddienst gegenüber der Beklagten arbeitsunfähig meldete. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei dadurch erschüttert.
Die Erklärung der Klägerin, sie habe an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht der Klägerin nicht. Es ging vielmehr davon aus, dass die Klägerin die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich bereits aus ihren Einlassungen im Verfahren. So habe sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber mitgeteilt hat, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren habe sie dann eine zweitägige psychische Erkrankung vorgetragen. Diese sei angeblich nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen. Dies sei schlicht unglaubhaft.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
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