Lohnsteuer von Frühstück bis Vollverpflegung

Geldwerter Vorteil von Mahlzeiten

Mahlzeiten, die Beschäftigte unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber erhalten, werden für die Lohnsteuer mit Pauschalen bewertet. Das Bundesfinanzmisterium hat für 2026 neue Sätze veröffentlicht.

Geldwerter Vorteil von MahlzeitenFoto: Kzenon/shutterstock.com

Selbst zur verkehrten Mondphase energetisiertes Müsli-Wasser oder labbriger Speck verursachen beim Frühstück weniger Ärger als danach falsch angesetzte Berechnungen bei der Lohnsteuer. Deshalb sind 2026 folgende amtliche Sachbezugswerte für Mahlzeiten zu beachten: 

  • Mittag-/ Abendessen: 4,57 Euro
  • Frühstück: 2,37 Euro
  • Vollverpflegung: 11,50 Euro

Der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn angerechnet wird und somit lohnsteuerpflichtig ist, ergibt sich jeweils aus der Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Eigenbeitrag, den der Arbeitnehmer für eine Mahlzeit erbringt. Sofern der Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag zahlt, der mindestens dem Sachbezugswert entspricht, entsteht kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. 

Das entsprechende BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025 gibt es auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Zentrale Dienste, Kundenmanagement und Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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