Fantasie-Bescheinigung aus dem internet

Gelber Schein muss vom Arzt sein

Wer dem Arbeitgeber eine falsche oder irreführende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, riskiert den Job. Das hat das Landesarbeitgericht Hamm bestätigt.

Gelber Schein muss vom Arzt seinFoto: Tobias Arhelger - stock.adobe.com

Im konkreten Fall (14 SLa 145/25) hatte sich ein IT-Consultant für einige Tage krank gemeldet und seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die er über eine Internetseite erworben hatte. Diese Bescheinigung war jedoch nicht von einem Arzt nach einer Untersuchung ausgestellt worden, sondern entstand allein durch das Ausfüllen eines Online-Fragebogens ohne jeden persönlichen, telefonischen oder digitalen Kontakt zu einem Arzt. Optisch sah die Bescheinigung zwar aus wie ein offizieller "gelber Schein“, doch auf der Website des Anbieters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche Bescheinigungen ohne Arztgespräch vor Gericht einen geringeren Beweiswert haben und Arbeitgeber misstrauisch machen könnten.

Der Arbeitgeber entdeckte später, dass es sich um eine unechte Bescheinigung handelte, und kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung und argumentierte, er sei tatsächlich krank gewesen und habe auf die Richtigkeit der Bescheinigung vertraut. Das Arbeitsgericht gab ihm zunächst recht und hielt die Kündigung für unverhältnismäßig, weil der Arbeitgeber den Mitarbeiter hätte abmahnen müssen. Der Arbeitgeber legte jedoch Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht entschied schließlich, dass die Kündigung doch wirksam ist. Es sah das Verhalten des Mitarbeiters als schweren Vertrauensbruch an, weil er bewusst eine Bescheinigung vorlegte, die den Eindruck erweckte, ein Arzt habe die Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Das Gericht betonte, dass es nicht darauf ankommt, ob der Mitarbeiter tatsächlich krank war, sondern darauf, dass er eine unechte Bescheinigung verwendet hat, um den Arbeitgeber zu täuschen. Eine Abmahnung war nach Ansicht des Gerichts nicht nötig, weil die Pflichtverletzung so schwerwiegend war, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar wurde.

Quelle: IHK Schleswig-Holstein

Dr. Jens Jasper

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