Werbung mit der Fußball-EM

Gefahr im Strafraum

Sofern es wegen des Coronavirus nicht doch noch anders kommt, wird ab 11. Juni 2021 die Fußball-Europameisterschaft 2020 nachgeholt. Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen im Kontext der EM bewerben möchten, müssen einige Spielregeln beachten.

Gefahr im StrafraumFto: Jörg Lantelme - Fotolia.com

Vorweg: Auch wenn die Europameisterschaft erst in diesem Jahr stattfindet, wird sie weiterhin unter dem Namen „UEFA EURO 2020“ laufen. Da die kommerziellen EM-Rechte komplett in den Händen des europäischen Fußballverbands UEFA liegen, ist es dabei ausschließlich den offiziellen UEFA-Partnern gestattet, mit den geschützten Begriffen und Symbolen zu werben. Dazu zählen etwa Begriffe wie „UEFA EURO 2020“ und „UEFA EURO 2020 for Europe“ oder das offizielle Emblem. Auch der Name des offiziellen Maskottchens „Skillzy“ ist geschützt. Unternehmen, die weder Partner noch Sponsor sind und mit den geschützten Logos und Marken werben wollen, müssen bei der UEFA hierfür eine Lizenz erwerben. Tun sie das nicht, drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und hohe Geldstrafen.

Keine Verwechslungsgefahr
Es gibt jedoch Ausnahmen: Werbung im Zusammenhang mit der EM ist auch ohne Lizenzierung der UEFA erlaubt, wenn die Werbeaussage rein beschreibend ist, das heißt, wenn Angaben gemacht werden, die Merkmale und Eigenschaften der beworbenen Ware oder Dienstleistung charakterisieren. So bleiben Sonderpreise und Werbesprüche wie „Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 21 Prozent auf alles während der EM“, „Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie fünf Prozent Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“, „Fan-Wurst für 2,50 Euro“ oder „Europameister-Produkt“ erlaubt. Wichtig dabei ist, dass keine Verwechslungsgefahr beziehungsweise Verknüpfung mit der UEFA hervorgerufen werden.

Gewinnspiele und Sportwetten
Auch für Gewinnspiele und Sportwetten gelten Regeln: Gewinnspiele mit Eintrittskarten können prinzipiell nur von den offiziellen EM-Partnern ausgerichtet werden. Sportwetten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Glücksspiele und dürfen nur mit der erforderlichen Erlaubnis der Landesregierung angeboten werden. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Sportwetten ausrichtet, macht sich strafbar und muss mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen. (Quelle: IHK für München und Oberbayern)

Margit Schrammel

Margit Schrammel

Recht und Steuern
IHK-Zentrale
Position: Rechtsassessorin
Schwerpunkte: Allgemeine Rechtsauskünfte
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