Tourismusausschuss zum Mindestlohn
Für Kontrollen in Zivil
Seit dem 1. Januar 2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Die Einhaltung der Regeln wie der Mindestlohn von 8,50 Euro oder die Dokumentationspflichten werden von den Zollbehörden überprüft. Die Vertreter der Tourismusbranche mahnen dabei eine entsprechende Sensibilität der Zollbeamten an. Die Überprüfungen dürfen aus Sicht der Betriebe keine stigmatisierende Wirkung haben. Daher sollten die Zollbeamten nur in Zivil kontrollieren. Gespräche mit den Mitarbeitern müssen datenschutzrechtliche Aspekte wahren und nicht in Verkaufs- oder Gasträumen oder im Beisein von Kunden erfolgen. „Die kontrollierten Betriebe müssen zeitnah einen schriftlichen Bericht über die Kontrollergebnisse erhalten, so oder so“, sagt der Ausschussvorsitzende.
Haftung für andere?
Vor allem Gastronomie und Hotellerie kritisieren den bürokratischen Aufwand, der mit der Erfassung der Arbeitszeiten einhergeht. Für Verunsicherung sorgt zudem die so genannte „verschuldensunabhängige Auftraggeberhaftung“. Die bedeutet: Ein Auftraggeber haftet dafür, dass die von ihm beauftragten Unternehmen ebenfalls korrekt den Mindestlohn zahlen. „Das ist in der Praxis tatsächlich nicht leistbar. Wie und mit welchem Aufwand soll dies ein Betrieb rechtssicher nachvollziehen können“, fragt Freiherr Rassler von Gamerschwang.
Der IHK-Ausschuss schließt sich der Forderung des baden-württembergischen Hotel- und Gaststättenverbandes an. Demnach sollte es eine Ausnahmeregelung für die Branche im Arbeitszeitgesetz geben. Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zustimmen, soll es möglich sein, dass dreimal pro Woche zwölf statt zehn Stunden gearbeitet werden kann.