Elektronische Kassensysteme

Fristverlängerung gilt weiterhin

Trotz eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) gilt bei den elektronischen Kassensystemen weiterhin die Frist bis zum 31. März 2021. Eine verbindliche Bestellung muss aber noch im September getätigt werden.

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Nach dem aktuellen Erlass und der fachlichen Anweisung des Bundesfinanzministeriums, das Kassengesetz zum 30. September 2020 umsetzen zu wollen, hat die baden-württembergische Landesregierung angekündigt, pragmatisch zu handeln und eine Fristverlängerung bei diesem Thema weiterhin zu erlauben.

Das Bundesministerium der Finanzen ist der Auffassung, dass die Verlängerungen der Nichtbeanstandungsregelung durch 15 Bundesländer nicht von der Gesetzeslage gedeckt sei. Da jedoch das BMF-Schreiben keine aufsichtsrechtliche Weisung an die Landesfinanzverwaltungen enthält, bleiben die entsprechenden Länderverfügungen rechtskräftig.

Elektronische Kassen(systeme) müssen nach dem sogenannten Kassengesetz seit Jahresbeginn 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gegen nachträgliche Manipulationen geschützt sein. Auf Grund von zeitlichen Verzögerungen bei der Beschreibung von entsprechenden Sicherheitsprofilen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) waren zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine funktionsfähigen TSE-Module vorhanden. Nicht zuletzt auf Intervention der IHK-Organisation (DIHK) und anderer Wirtschaftsverbände hin hatte daher das Bundesfinanzministerium am 6. November 2019 eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung erlassen, wonach elektronische Kassen(systeme) spätestens bis zum 30. September 2020 mit einer TSE ausgerüstet sein müssen.

Da jedoch auch bis zum 30. September 2020 keine zertifizierten Cloud-TSE-Lösungen vorhanden sein werden und Unternehmen überdies mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen haben, hat sich der DIHK für eine moderate weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung ausgesprochen. Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministeriums hat das Land Baden-Württemberg diese Regelung aufgegriffen und sachgerechte Verlängerungen bis zum 31. März 2021 im Weg von Allgemeinverfügungen ausgesprochen.

Es gilt nach wie vor: Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, dass ein Umrüstungsauftrag beziehungsweise eine verbindliche Bestellung oder cloud-basierte Lösung nachprüfbar dokumentiert bis 30. September 2020 vorliegt.

Vincent Schoch

Vincent Schoch

Existenzgründung und Unternehmensförderung
IHK-Zentrale
Position: Leiter Handel und Einpersonen- und Kleinunternehmen
Schwerpunkte: Handel, Initiative Einpersonen- und Kleinunternehmen, Fördermittel und Finanzierung
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