Geldbußen drohen!
Fristablauf für Vollständigkeitserklärungen
Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen insbesondere aus Glas von mehr als 80 Tonnen oder Papier, Pappe, Karton von mehr als 50 Tonnen im Kalenderjahr in Verkehr bringen, haben jährlich eine so genannte Vollständigkeitserklärung (VE) abzugeben. Diese muss online im elektronischen VE-Register hinterlegt werden. Letzter gesetzlicher Termin für die Abgabe der Vollständigkeitserklärung aus 2016 ist der 1. Mai 2017.
Fristüberschreitung ist Ordnungswidrigkeit
Wer seine VE später hinterlegt, riskiert empfindliche Geldbußen, denn der zuständige Landesvollzug kann ein Überschreiten der Frist als Ordnungswidrigkeit ahnden und mit Geldbußen belegen. Die Erklärung muss - nachdem sie von einem Testierer mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt wurde - elektronisch im Register hinterlegt werden. Ab dem 2. Mai wird dann im VE-Register die Adressenliste der Unternehmen veröffentlicht, die eine Vollständigkeitserklärung abgegeben haben.