Recht kurz, bitte!

Freistellung nach Kündigung

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Achim Wurster, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB in Balingen, die Frage: Was müssen Arbeitgeber bei einer Freistellung nach Kündigung beachten?

Freistellung nach KündigungFoto: iStock.com/AndreyPopov

Nach einer Kündigung stellen Arbeitgeber Arbeitnehmer häufig frei. Bei der Freistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, muss jedoch seinen Lohn weiterzahlen. Obwohl dies für beide Seiten oft eine Win-win-Situation darstellt, müssen Arbeitgeber hierbei rechtlich einiges beachten: So haben Arbeitnehmer trotz Freistellung weiter das Recht zur Teilnahme an Betriebsausflügen oder anderen Firmenevents. Zudem sollte der Arbeitgeber bei der Freistellung ausdrücklich erklären, wenn er mit der Freistellung zuvor geleistete Überstunden mitausgleichen will.

Die einseitige Freistellung kann allerdings auch unzulässig sein, etwa wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder der Arbeitnehmer ein besonderes Interesse an der Weiterbeschäftigung hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Wissensstand erhalten möchte. In solchen Fällen besteht ein einklagbarer Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.

Arbeitnehmer darf andere Beschäftigung aufnehmen
Während der Freistellung dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich eine andere Beschäftigung aufnehmen, ohne dass sie sich den dort erzielten Verdienst auf den Verdienst auf den Verdienst im freigestellten Arbeitsverhältnis anrechnen lassen müssen. Will der Arbeitgeber nicht „doppelt“ zahlen, muss er bei der Freistellung eine entsprechende Erklärung abgeben. Gleiches gilt auch, wenn der Arbeitgeber Ansprüche auf Resturlaub oder Freizeitausgleich verrechnen will.

Es macht daher Sinn, bei der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben sehr sorgfältig zu sein und sich gegebenenfalls auch rechtlichen Rat einzuholen. Denn einmal in der Welt, gehen Zweifel und Missverständnisse immer zulasten des Arbeitgebers. Und dies kann richtig Geld kosten. Daher sollte man eine Freistellung als unwiderruflich bezeichnen sowie „unter Anrechnung etwaiger Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche“ erklären – und diese im Zweifel auch konkret benennen. /

Autor: Achim Wurster, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB in Balingen

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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