Einzelhandel zu Silvester

Feuerwerk verkaufen

Was muss der Einzelhandel beim Verkauf von Raketen, Krachern und Böllern beachten?

Feuerwerk verkaufenBild: fox 17 - Fotolia.com

Wer darf verkaufen?
Jedes Einzelhandelsgeschäft darf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 (Knallerbsen, Tischfeuerwerk, Wunderkerzen,…) und F2 (Raketen, Verbundfeuerwerk, Knallkörper, …) verkaufen. Der Handel ist verpflichtet, die vorschriftsmäßige Einhaltung der Kennzeichnung zu überprüfen. Insbesondere darf der Handel nur Feuerwerk auf den Markt bringen, das eine CE-Kennzeichnung aufweist. Wer erstmals Feuerwerk verkauft, muss dies mindestens zwei Wochen zuvor bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Wann und an wen darf verkauft werden?
Kleinstfeuerwerke (F1) dürfen während des ganzen Jahres nur an Personen abgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember eines jeden Jahres an Verbraucher verkauft werden. Ist einer dieser drei Tage ein Sonntag, dann können im Rahmen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten die entsprechenden Produkte auch bereits ab dem 28. Dezember verkauft werden. Werden diese Artikel zu früh verkauft, muss im Falle einer Kontrolle mit Bußgeld gerechnet werden. Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Personen ab 18 Jahren verkauft werden. Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 zählen nicht zum Reisebedarf und dürfen an Tankstellen nur im Rahmen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verkauft werden.

Wo darf die Ware verkauft werden?
Feuerwerke der Klasse F2 dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden, in Selbstbedienungsläden nur unter ständiger Aufsicht. Ein Verkauf aus einem Kiosk, in Verkaufspassagen oder auf dem Markt ist nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind nur Kleinstfeuerwerke der Kategorie F1. Pyrotechnische Gegenstände - ausgenommen Knallbonbons - dürfen nicht im Schaufenster, in Verkaufsräumen grundsätzlich nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände in Verpackungen, die von der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung) als unbedenklich bescheinigt worden sind (beispielsweise Klarsichtpackungen). Jede kleinste Verpackungseinheit muss hierbei mit der Kurzfassung der Unbedenklichkeitsbescheinigung versehen sein.

Wie muss gelagert werden?
Grundsatz: Pyrotechnische Gegenstände sind so aufzubewahren, dass sie nicht über 75°C erwärmt werden können. Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht werden; offene Feuerstellen und offenes Licht sind verboten.

Ausführliche Informationen für den Einzelhandel gibt es auch beim Verband der pyrotechnischen Industrie.

Vincent Schoch

Vincent Schoch

Existenzgründung und Unternehmensförderung
IHK-Zentrale
Position: Leiter Handel und Einpersonen- und Kleinunternehmen
Schwerpunkte: Handel, Initiative Einpersonen- und Kleinunternehmen, Fördermittel und Finanzierung
Telefon: 07121 201-167
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