IHK empfiehlt zusätzliche Berechnung

Erweiterung des Fabrikverkaufs in Metzingen

Die IHK Reutlingen hat ihre Stellungnahme im Raumordnungsverfahren zur Erweiterung des Fabrikverkaufs in Metzingen abgegeben. Sie spricht sich dafür aus, die bestehende Wirkungsanalyse durch eine weitere "Worst Case"-Berechnung ergänzen zu lassen.

Die IHK hat das Vorhaben anhand der Ziele der Raumordnung (siehe Hintergrund) überprüft. Kongruenz- und Integrationsgebot sind demnach eingehalten. Mit Blick auf das Beeinträchtigungsverbot empfiehlt die IHK die vorhandenen Berechnungen des Fachgutachters zu den raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen um eine weitere "Worst Case"-Analyse zu ergänzen. Grund: Die für die Berechnungen zugrunde gelegten Umsatzzahlen werden von Kritikern als zu niedrig angesehen. Bei den jetzt vorliegenden "Worst Case"-Varianten ist, wie der Fachgutachter nachweist, das Beeinträchtigungsverbot eingehalten. Sollten die ermittelten Auswirkungen bei der zusätzlichen "Worst Case"-Analyse bei mehr als sechs bis acht Prozent Umsatzverlust in angrenzenden Standorten liegen, müsste eine Einzelfallbetrachtung, wie auch schon vom Fachgutachter vorgeschlagen, auf den Weg gebracht werden.

Auswirkungen auf Tourismus
In ihrer Stellungnahme erkennt die IHK die positiven Auswirkungen des Vorhabens auf den Tourismus ausdrücklich an und begrüßt die durch die geplante Investition zum Ausdruck gebrachte Standorttreue der Hugo Boss AG. Die IHK schlägt zudem vor, dass Stadt Metzingen und Holy AG eine Vereinbarung treffen, nach der bei weiteren Ansiedlungen und Nachnutzungen nur internationale Premiummarken angesiedelt werden dürfen, die in der Region nicht vertreten sind.

Hintergrund
Die IHK ist als Trägerin öffentlicher Belange im Raumordnungsverfahren für den Fabrikverkauf zu hören. Die IHK untersucht dabei, ob die drei Ziele der Raumordnung, sie heißen: Integrationsgebot, Beeinträchtigungsverbot und Kongruenzgebot, eingehalten werden. Das Kongruenzgebot zielt vor allem darauf ab, die verbrauchernahe Versorgung zu sichern. Das Integrationsgebot ist erfüllt, wenn das Vorhaben im zentralen Versorgungsbereich liegt, also ob Ansiedlungen etwa im Ortskern oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgen. Das Beeinträchtigungsverbot prüft, ob das städtebauliche Gefüge und die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne und der umliegenden Städte und Gemeinden beeinträchtigt sind.

Dr. Wolfgang Epp

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