Arbeitnehmerentsendung in der EU
Erleichterungen bei der A1-Pflicht geplant
Foto: Christian Müller - Fotolia.comBeschäftigte sollen bei kurzfristigen Tätigkeiten im EU-Ausland künftig kein A1‑Formular mehr mitführen müssen. Kurzfristige Tätigkeiten sind zum Beispiel klassische Geschäftsreisen, Meetings, Kundentermine oder Messebesuche. Zudem sind weitreichende Ausnahmen für kurze Entsendungen vorgesehen: Bei Einsätzen von bis zu drei Tagen innerhalb eines 30‑Tage‑Zeitraums entfällt die A1‑Pflicht ebenfalls – dies gilt branchenübergreifend, davon ausgenommen ist der Bausektor.
Bislang müssen Unternehmen vor einer Dienstreise oder Entsendung ins Ausland eine A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragen. Diese dient als Nachweis, dass die Beschäftigten im Entsendestaat sozialversichert sind und während des Auslandsaufenthalts keine Beiträge zur ausländischen Sozialversicherung entrichtet werden müssen. Ein Verstoß gegen die A1-Pflicht kann u.U. Verwaltungsstrafen nach sich ziehen.
Die geplanten Erleichterungen betreffen nur Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union. Für den EWR und die Schweiz finden die Regelungen erst nach gesonderter Übernahme in die jeweiligen Abkommen Anwendung.
Endgültig sind die Änderungen noch nicht. Die formelle Annahme durch Rat und Europäisches Parlament steht noch aus. Am 6.7.2026 findet die erste Lesung im Plenum des EU-Parlaments statt. Mit dem Inkrafttreten der Reform wird im Verlauf dieses Jahres gerechnet. Die Regelungen sollen 24 Monate nach Inkrafttreten zur Anwendung kommen.
Weitere Details der Einigung sind in der Pressemeldung des Ministerrats nachzulesen.
Ausführliche Informationen rund um die Entsendung von Mitarbeitenden

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