Beschluss des Finanzministeriums
Erleichterung für Unternehmen
So wird für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen.
Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten.
Neben diesen Maßnahmen kann bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden.
Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen müssen betroffene Unternehmen Kontakt zum Finanzamt aufnehmen. Geht es um die Stundung der Gewerbesteuer, ist der zuständige Ansprechpartner die Gemeinde-/Stadtverwaltung, da dieser die Festsetzung und Erhebung der Steuern obliegt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist für die Versicherungssteuer oder das sogenannte Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) zuständig.
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