Erneute Kurzarbeit, erneute Anzeige
Erleichterter Zugang verlängert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den erleichterten Zugang und die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Das betrifft auch Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes.
Wichtig für regionale Betriebe: Auch eine erneute Kurzarbeit muss rechtzeitig angezeigt werden, um die Förderleistung zu sichern. Denn liegt der letzte Arbeitsausfall und Kurzarbeitergeldbezug länger als drei Monate zurück, muss bei Bedarf eine neue Anzeige eingereicht werden, selbst dann, wenn ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt.
Die verlängerten Erleichterungen hinsichtlich Zugang und Bezugsdauer im Überblick:
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
- Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
- Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

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