Arbeitgeber aufgepasst

Erhöhung der Minijob Verdienstgrenze

Arbeitgeber müssen Änderungen bei Minijobs vornehmen, da der Mindestlohn steigt.

Erhöhung der Minijob VerdienstgrenzeFoto: dglimages - stock.adobe.com

Ab Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro die Stunde. Damit Minijobber und Minijobberinnen ihre Vorteile nicht verlieren, wird zeitgleich auch die Verdienstgrenze für Minijobs von bisher 538 Euro auf 556 Euro pro Monat erhöht. Die Jahresverdienstgrenze liegt damit bei 6.672 Euro.

Trotz der Erhöhung bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 556 Euro pro Monat ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat. Verdient der Beschäftigte allerdings mehr als Mindestlohn, so verringert sich die Zahl der maximal möglichen Arbeitszeit proportional.

Was bedeutet die neue Minijob-Grenze für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber?
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bedeutet die Erhöhung der Verdienstgrenze unter Umständen eine Anpassung der Arbeitsverträge. Wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Stundenlohn des Minijobbers anpassen.

Was bedeutet die neue Minijob-Grenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Bisher sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die im Jahr 2024 durchschnittlich zwischen 538 und 556 Euro im Monat verdienen, müssen aufpassen. Wird ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst im Jahr 2025 nicht auf über 556 Euro erhöht, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sondern üben dann einen Minijob aus. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben wollen, müssen ihre Arbeitszeit und ihren Verdienst im Jahr 2025 entsprechend erhöhen.

Quelle: Minijob Zentrale

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite


Zur Übersicht