BMF-Schreiben
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2025
Neuerungen sind im BMF-Schreiben durch Kursivschrift hervorgehoben. Folgende Änderungen sind zu beachten:
- Für Dritte, die tarifvertragliche Ansprüche von Arbeitnehmern durch Zahlung von Geldleistungen erfüllen (§ 38 Absatz 3a Satz 1 EStG), wird festgehalten, dass eine Pflicht zur Übermittlung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzbehörden besteht. Ist ein Dritter zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (R 39c Satz 5 LStR i. V. m. § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).
- Wurden für den Arbeitnehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.
- Im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, der dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden muss, ist unter Nummer 10 der Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen (z.B. Abfindungen) zu bescheinigen. Weil die Fünftelungsregelung ab dem Jahr 2025 nicht mehr beim Lohnsteuerabzug durchgeführt werden kann, kann unter Nummer 10 kein ermäßigt besteuerter Arbeitslohn mehr angegeben werden.
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