Zuschlagszahlungen mit Widerrufsvorbehalt
Einstellung der Zahlung genügt nicht

Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Fall einer Küchenhilfe in einem Seniorenheim entschieden. Der Arbeitgeber zahlte seit Beginn der Beschäftigungszeit von 22 Monaten einen Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit in Höhe von 30 Prozent bei einem Stundenlohn von 8,14 Euro. Nach Einführung des Mindestlohns zahlte der Arbeitgeber 8,50 Euro und strich die Zahlung der Zuschläge.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass vorliegend das regelmäßige und dauerhafte Verhalten des Arbeitgebers bei der Zahlung von Zuschlägen zu einer betrieblichen Übung geführt habe, sodass die Zuschlagszahlung Vertragsbestandteil geworden sei. Zwar sehe der Arbeitsvertrag eine Widerrufsmöglichkeit von Sonderleistungen vor. Von dieser Möglichkeit, die auch die Darlegung eines Widerrufsgrundes erforderlich mache, habe der Arbeitgeber aber keinen Gebrauch gemacht. Die bloße Einstellung der Zuschlagszahlung stelle keinen Widerruf dar. Es bestehe daher Anspruch auf die unterbliebenen Zuschlagszahlungen in Höhe von 241,62 Euro. (Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Hamm vom 13. Mai 2016; Az.: 16 Sa 1652/15)

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