Verkauf von Bioziden
Einschränkungen für den Handel

Seit kurzem unterliegen bestimmte Biozidprodukte einem allgemeinen Abgabeverbot. Dies bedeutet, dass diese Produkte im Handel nur an einen durch den Beruf oder eine entsprechende Fachkunde definierten Personenkreis verkauft werden dürfen. Wiederverkäufer sind davon ausgenommen.
Zum 1. Januar 2022 löst die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) zudem die Biozid-Melde- und die Biozid-Zulassungsverordnung ab: Der neue Abschnitt 2 regelt dann das Erfordernis von und die Erteilung von Registriernummern für Biozide. Das elektronische Register führt die Bundesstelle für Chemikalien. Mehr dazu auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Auf längere Sicht ergibt sich für stationäre Handelsgeschäfte wie Apotheken, Drogerien und Baumärkte, aber auch für Online-Shops, ein größerer Beratungsaufwand. Ab dem 1. Januar 2025 gilt für viele Biozidprodukte ein Selbstbedienungsverbot. Abgegeben werden dürfen diese Artikel dann nur noch von sachkundigem Personal nach einem Abgabegespräch. Hiervon ausgenommen sind Biozidprodukte, die das vereinfachte Zulassungsverfahren durchlaufen haben – etwa, weil sie natürliche Wirkstoffe enthalten.

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