Unterlagencodierung notwendig

Einfuhranmeldung von CBAM-Waren

Am 1. Januar 2026 hat die CBAM-Regelphase begonnen. Einfuhren von betroffenen Waren sind nur noch möglich, wenn der Importeur (oder sein indirekter Vertreter) zugelassener CBAM-Anmelder ist. Zudem werden Codierungen bei der Importzollanmeldung notwendig.

Einfuhranmeldung von CBAM-WarenGrafik: Sebestyen Balint/shutterstock.com

Seit Beginn der Regelphase wird die Einfuhr von CBAM-Waren in der Importzollanmeldung über TARIC-Dokumentencodes abgebildet. Hierbei stehen folgende Konstellationen zur Verfügung:

  • Der Importeur verfügt über eine Zulassung als CBAM-Anmelder:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, die erteilte CBAM-Kontonummer in dafür vorgesehenes Datenfeld (12 03 001 000 oder 12 04 001 000), 
    TARIC-Unterlagencodierung Y128 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
  • Der Importeur verfügt über keine Zulassung, hat eine solche aber bereits vor der Einfuhr beantragt:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, Antragsnummer im dafür vorgesehenen Datenfeld 12 03 001 000 oder 12 04 001 000), 
    TARIC-Unterlagencodierung Y238 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000

In den beiden oben genannten Fällen findet technisch im Hintergrund ein Abgleich der eingegebenen Daten auf Gültigkeit und Übereinstimmung statt.

  • Der Importeur verfügt über keine Zulassung bzw. hat keine beantragt, führt aber weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren ein:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, TARIC-Unterlagencodierung Y 137 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000

Es findet ein technischer Abgleich und eine Weitergabe von Daten der Einfuhranmeldung sowie des CBAM-Registers statt, um die Einhaltung der 50-Tonnenschwelle zu überwachen.
Wird eine Überschreitung der 50-Tonnenschwelle festgestellt, kann die Einfuhr über einen entsprechenden Eintrag im CBAM-Register gestoppt werden. Um die weitere Einfuhren zu ermöglichen, bedarf es einer Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder.

  • Weitere Fälle:
    Besonders relevant ist hier die Ausnahme für Waren mit Ursprung in der EU (Y237).
    Alle aktuellen TARIC Unterlagencodierungen gibt es in der ATLAS – Info 0881/2025.

Standardwerte, Benchmarks und Ausweitung der CBAM-Maßnahmen

Am 17. Dezember 2025 wurde zudem die fehlende -Verordnung auf der CBAM-Seite der EU veröffentlicht. Sie enthält unter anderem eine umfangreiche Liste von Standardwerten (default values) die benutzt werden könnten, wenn reale Daten über den CO2-Gehalt von Importen nicht vorliegen.  Enthalten sind auch die neuen Benchmarks  und Details zur Berechnung der Emissionen. Zudem enthält die Verordnung Vorschläge für die Ausdehnung des CBAM-Warenkreises ab 2028. Darunter sind zum Beispiel Haushaltswaren und Autoteile.
Mehr dazu bei der EU-Kommission: Commission strengthens the Carbon Border Adjustment Mechanism

Quelle: IHK Region Stuttgart 

Weitere Infos zum CBAM bei der IHK Reutlingen

Katrin Glaser

Katrin Glaser

International & internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin
Schwerpunkte: EU-Informationen, Enterprise Europe Network, Fördermittel EU, Länder und Märkte, Geschäftspartnersuche, Dienstleistungen im Ausland
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